· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Gelnägel als „Teil der Persönlichkeit“ ‒ in der Zahnarztpraxis ein No-Go
von Marion Werner-Pfadenhauer, Dortmund, www.coaching-schmiedel.de
| In einer nordrhein-westfälischen Pflegeeinrichtung für Senioren gilt per Dienstanweisung das Verbot, während der Arbeitszeit keine langen oder lackierten Fingernägel tragen zu dürfen. Gleiches gilt für künstliche Nägel und Gelnägel. Eine Arbeitnehmerin nahm das Verbot nicht hin, verwies auf ihr Persönlichkeitsrecht, zog vor Gericht ‒ und verlor. Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen teilte die Sichtweise des Arbeitgebers und entschied, dass die Dienstanweisung zulässig und zu befolgen ist (Urteil vom 21.01.2019, Az. 1 Ca 1909/18, Abruf-Nr. 209879 ). Auch wenn das Urteil keine Zahnarztpraxis betrifft, so sind die Schlussfolgerungen auch für diese zutreffend. |
Arbeitsgericht bestätigte Verbot von Gelnägeln
Das Arbeitsgericht hält die Dienstanweisung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ‒ hier Persönlichkeitsrecht versus Gesundheitsschutz der Bewohner ‒ für zulässig. In seiner Urteilsbegründung führt es u. a. die eindeutigen Empfehlungen der an das Robert Koch-Institut angebundenen interdisziplinären Expertenkommission KRINKO (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention) an. Demnach laufen lange Fingernägel als Infektionsfeld den hohen Hygienestandards in Arztpraxen entgegen. Im Kapitel 3.3 der KRINKO-Empfehlung „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesen“ heißt es:
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„Kurzgeschnittene, mit den Fingerkuppen abschließende Fingernägel gewährleisten die Reinigung der subungualen Spatien und minimieren die Gefahr der Handschuhperforation an den Fingerkuppen. Nagellack ist abzulehnen, weil er die Sichtbeurteilung der Nägel behindert und mit steigender Tragedauer die Kolonisation auf den Nägeln zunimmt ... Die Bakteriendichte ist auf künstlichen Nägeln höher als auf natürlichen. Zugleich beeinträchtigen künstliche Nägel den Erfolg der Händehygiene und erhöhen die Perforationsgefahr für Einmalhandschuhe. Wiederholt konnten künstliche Nägel als Quelle für nosokomiale Infektionen bei immunsupprimierten Patienten und für Ausbrüche postoperativer Wundinfektionen identifiziert werden...“ |
Klargestellt heißt es in Kapitel 11 der Empfehlungen: „Das Tragen künstlicher und gegelter Fingernägel ist unzulässig“. Klare Aussagen, die auch in der Zahnarztpraxis Anwendung finden und somit für uns gelten!
Künstliche Fingernägel mit mehr Erregern besiedelt
Trotz klarer Richtlinien sind bunt lackierte Fingernägel mit teils aufwendigen Designs noch immer häufig auch in der Zahnarztpraxis an den Händen von Mitarbeiterinnen zu bewundern. Schaut man sich die Untersuchungsergebnisse der ICHE (Infection Control and Hospital Epidemiology) aus dem Jahre 2004 im unten dargestellten Diagramm an, dann kann man daraus nur schließen: Derart gestaltete Fingernägel haben an den Händen von Mitarbeiterinnen ‒ zumindest solchen mit direktem Patientenkontakt ‒ nichts zu suchen! Bei der ICHE-Untersuchung wurde eine Hand mit künstlichen Nägeln 15 Tage lang mit einer anderen Hand mit natürlichen Nägeln verglichen. Proben wurden von der Nageloberfläche sowie unterhalb des Nagels gezogen. Das Ergebnis ist eindeutig: Künstliche Nägel waren mit deutlich mehr pathogenen Erregern besiedelt als natürliche ‒ auch nach einer korrekten Händedesinfektion!
Die Studie kam zudem zu dem Ergebnis, dass die Händedesinfektion von Mitarbeiterinnen mit lackierten oder künstlichen Nägeln nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Als Ursache wurde vermutet, dass die Studienteilnehmerinnen das Design des Nagels schonen wollten.
Im Zuge der Diskussionen um die Händehygiene ist häufig zu hören, dass die KRINKO-Empfehlungen nur in Krankenhäusern gelten und eigentlich auch nur Empfehlungen sein sollen, ähnlich der Richtgeschwindigkeit auf deutschen Autobahnen von 130 km/h. So ist es aber nicht. Die KRINKO hat im Streitfall vor Gericht ein höheres Gewicht als einzelne Experten. Auch wenn sie keine Verbote, sondern nur Empfehlungen aussprechen kann, ist ihr Stellenwert und ihre Verbindlichkeit doch sehr hoch. Das zeigt auch § 23 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes, in dem es heißt: „Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft ... wird vermutet, soweit vorhandene Empfehlungen der Kommission [= KRINKO] beachten worden sind.“
FAZIT | Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen hat einen Präzidenzfall geschaffen, der sicherlich künftige Klagen beeinflussen wird. Für diejenigen, die im Gesundheitswesen am Patienten arbeiten und die an ihren künstlichen Fingernägeln hängen, ist es sehr fraglich, ob es sich bei der gegebenen Rechtslage lohnt, gegen entsprechende Dienstanweisungen anzugehen. |