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· Nachricht · Arbeitsrecht

Rauchen am Arbeitsplatz: Abmahnung(en) vor einer Kündigung erforderlich?

| Verstößt ein Mitarbeiter gegen ein in der Praxis bestehendes Rauchverbot, kann dies eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Diese setzt allerdings in der Regel eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch zwei Abmahnungen erforderlich sein, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (Az: 7 Sa 848/10). |

Angestellter rauchte trotz Abmahnung ein weiteres Mal

Dem seit 14 Jahren in dem Betrieb beschäftigten Kläger war von seinem Arbeitgeber wegen wiederholten Rauchens am Arbeitsplatz gekündigt worden. Er hatte bereits einige Monate zuvor eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen das in zwei Betriebsvereinbarungen geregelte Rauchverbot am Arbeitsplatz erhalten. Seine Klage gegen die Kündigung wies das Arbeitsgericht Köln in erster Instanz ab.

Kündigung ohne weitere Abmahnung unverhältnismäßig

Dem schloss sich die Berufungskammer des LAG nicht an, erklärte die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für unwirksam und verpflichtete den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Klägers. Zwar sei die Abmahnung aus dem Jahr 2008 für diesen als Warnung zu verstehen gewesen, über die er sich mit dem erneuten Verstoß gegen das innerbetriebliche Rauchverbot hinweggesetzt habe. Dabei sei ihm jedoch lediglich ein Augenblicksversagen anzulasten, das keinerlei Schaden oder ernsthafte Gefährdung hervorgerufen habe. Das Gericht teilte die Einschätzung des Betriebsrats, der Arbeitgeber hätte es bei einer „letzten“ verschärften Abmahnung belassen können, um den Kläger mit guter Aussicht auf Erfolg künftig zu pflichtgemäßem Verhalten zu bewegen. Da für diesen mit dem Arbeitsplatz seine in langen Jahren erwirtschaftete Existenzgrundlage auf dem Spiel gestanden habe, sei die Kündigung im zu entscheidenden Fall unverhältnismäßig gewesen.

 

PRAXISHINWEIS | In ihrem Urteil weisen die Kölner Arbeitsrichter ausdrücklich auf den Einzelfallcharakter ihrer Entscheidung hin. In anderen Konstellationen sei dem Rauchverbot am Arbeitsplatz möglicherweise ein weitaus höheres Gewicht beizumessen und eine Kündigung bei Verstoß dagegen - beispielsweise in Hochsicherheitsbereichen n- sogar ohne einschlägige Abmahnung zu rechtfertigen. Rauchverbote sollten daher in jedem Fall ernst genommen und befolgt werden - insbesondere, wenn auf Arbeitnehmerseite bereits eine einschlägige Abmahnung vorliegt.

 
Quelle: ID 34061530