· Nachricht · Arbeitsrecht
Was kann der Praxischef bei unzulässiger Nebentätigkeit tun?
| Unter Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit zu verstehen, in der eine Mitarbeiterin einer Zahnarztpraxis außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Eine Nebentätigkeit kann im Rahmen eines Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrags selbstständig oder unselbstständig, entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt werden. Selbst ehrenamtliche Tätigkeiten fallen rechtlich gesehen unter den Begriff der Nebentätigkeit. Die Nebentätigkeit wird typischerweise bei Dritten erbracht, sie kann aber auch beim Hauptarbeitgeber erfolgen - zum Beispiel das Babysitting der Mitarbeiterin beim Praxischef. |
Die Mitarbeiterin kann abgemahnt werden, soweit sie die Nebentätigkeit nach ihrem Arbeitsvertrag hätte genehmigen lassen müssen, dies aber unterlässt. Gleiches gilt, wenn sie durch eine nicht genehmigte Nebentätigkeit die Interessen des Arbeitgebers verletzt. Je nach dem Einzelfall kann auch eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein - gegebenenfalls nach einer Abmahnung.