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Keine Zahnreinigung durch ZMF im eigenen Zahnkosmetikstudio
| Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat einer ZMF mit Urteil vom 1. März 2012 (Az: 6 U 264/10 ) verboten, in ihrem „Zahnkosmetikstudio“ Zahnreinigungungen mittels Wasserpulverstrahlgerät (Air-Flow-Verfahren) durchzuführen. Auch das Bleichen von Zähnen sei ihr nicht gestattet, es sei denn, sie verwende lediglich Bleaching-Produkte, deren Wasserstoffperoxidgehalt 6 Prozent nicht übersteigt. |
Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei der Durchführung von Zahnreinigungen sowie dem Bleichen von Zähnen um zahnärztliche Behandlungsleistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG). Mit dieser Entscheidung gab das Gericht der Landeszahnärztekammer Hessen recht, die gegen die Betreiberin des „Zahnkosmetikstudios“ geklagt hatte. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da das OLG keine Revision zugelassen hat.