Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Nachricht · Haftung

Recht des Zahnarztes auf Nachbesserung?

| In seinem Urteil vom 29. Mai 2012 hat das Oberlandesgericht (OLG) Jena im konkreten Fall das Nachbesserungsrecht eines Zahnarztes abgelehnt und die Kriterien hierfür weiter präzisiert (Az: 4 U 549/11, Abruf-Nr. 122609 ). |

Der Fall

Ein Zahnarzt hatte beim Einsetzen eines Inlays Teile einer Kunststofffüllung und darunter befindliche Sekundärkaries sowie an einem weiteren Zahn eine bestehende Randkaries übersehen. Die Patientin brach die Behandlung schließlich ab und suchte einen anderen Zahnarzt auf. Sie verlangte nun Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe der Nachbehandlungskosten. Der Zahnarzt berief sich auf sein Nachbesserungsrecht.

Die Entscheidung

Das OLG Jena lehnt ein Nachbesserungsrecht des Zahnarztes ab. Das Urteil entspricht im Ergebnis - nicht aber in der Begründung - den Vorgaben des BGH. Selbst wenn man das Bestehen eines Nachbesserungsrechts grundsätzlich bejahen würde, wäre ein Nacherfüllungsverlangen des Patienten in folgenden Fällen nicht erforderlich:

 

  • Nach Beendigung des Behandlungsvertrages besteht kein Nacherfüllungsanspruch mehr. Der Patient kann den Vertrag jederzeit kündigen. Der BGH verlangt hierfür, dass der Zahnarzt die Kündigung durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat und der Patient sich hierauf stützt.

 

  • Eine Nacherfüllung ist aufgrund tatsächlicher Umstände nicht mehr möglich.

 

  • Der Zahnarzt hat dem Patienten gegenüber bereits erklärt, er könne „nichts mehr für ihn tun“ und hat zuvor bereits zahlreiche misslungene Nachbesserungsversuche durchgeführt.

 

Im letzteren Sinne argumentiert auch das OLG Jena und führt aus, im vorliegenden Fall sei der Behandlungsfehler einer späteren Nachbesserung nicht mehr zugänglich gewesen. Dies wird allerdings in der Entscheidung nicht sehr überzeugend begründet.

Quelle: ID 35700050