· Nachricht · Landesarbeitsgericht
Private Handy-Nummer muss dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden
| Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handy-Nummer ist ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zu diesem Ergebnis kam jetzt das Thüringer Landesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung ( Urteil vom 16.05.2018, Az.6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17, Abruf-Nr. 202253). |
Der Fall
Ein kommunaler Arbeitgeber verlangte er von einem Arbeitnehmer die Angabe der privaten Mobilfunknummer, um ihn außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.
Das Urteil
Nach Ansicht der Richter ist die Pflicht zur Herausgabe der privaten Handy-Nummer ein erheblicher Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies müsse durch ein beonderes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. Eine Pflicht zur Angabe der privaten Handy-Nummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Er könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an.
Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Quelle: Arbeitsrecht aktiv