· Nachricht · OVG Berlin-Brandenburg
Eingangsbereich der Zahnarztpraxis darf nicht per Kamera überwacht werden
| Der Eingangsbereich einer Zahnarztpraxis darf während des laufenden Praxisbetriebs nicht mit einer Videokamera überwacht werden. Zu diesem Urteil kam jüngst das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Die Klage einer Zahnärztin aus Brandenburg, der der Betrieb einer Kamera im Eingangsbereich von der Datenschutzaufsicht untersagt worden war, blieb damit ohne Erfolg (OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2017, Az. 12 B 7.16, Abruf-Nr. 194400 ). |
Konkret hatte die Zahnärztin in ihrer Praxis ein Monitoring-System mit drei Kameras aufgestellt. Eine überwachte den Eingangsbereich sowie einen Teil des Wartezimmers, die anderen beiden zwei Behandlungsräume. Auf die Kameras wurde deutlich hingewiesen.
In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht (VG) Potsdam die Kamera-Installation in den Behandlungszimmern und die Videoüberwachung in anderen Bereichen außerhalb der Praxisöffnungszeiten für zulässig erklärt. Vor dem OVG versuchte die Zahnmedizinerin, auch die dauerhafte Überwachung des Eingangs- und Wartebereichs per Videokamera durchzusetzen. Das OVG bestätigte aber die Auffassung des VG: Demnach ist der Zahnärztin zu Recht aufgegeben worden, die Kamera beim Anmeldetresen während der faktischen Besuchszeiten der Praxis lediglich auf den Mitarbeiterbereich hinter dem Tresen auszurichten. Die bisherige Videoüberwachung widerspreche den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
(Mitgeteilt von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster)