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· Nachricht · Recht

Erweiterte Gewährleistungspflicht für Zahnersatz?

| Der Behandlungsvertrag zwischen einem Zahnarzt und dem Patienten ist grundsätzlich als Dienstvertrag höherer Art eingeordnet. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestimmen sich daher nach den §§ 611 ff. BGB. Die gesetzlichen Gewährleistungspflichten für Zahnersatz sind ebenfalls rechtlich festgelegt: Nach § 137 Abs. 4 SGB V übernimmt der Zahnarzt eine zweijährige Gewähr auf die Versorgung mit Zahnersatz. |

Unsicherheit wegen der Haltbarkeit des Zahnersatzes

Die Pflichten des Zahnarztes und die Rechte der Patienten, die sich aus den gesetzlichen Regelungen ergeben, sind für die Patienten oft unverständlich und nicht ausreichend. Bei Durchsicht der nicht ausgeführten Heil- und Kostenpläne und Nachfragen bei den Patienten, warum es noch zu keiner Entscheidung gekommen ist, kristallisiert sich als Grund die Unsicherheit bezüglich der Kosten und Haltbarkeit des Zahnersatzes heraus. Die Patienten wünschen sich hier meistens eine genaue Angabe der Gewährleistungspflichten.

Erweiterung der Gewährleistung auf fünf Jahre prüfen

Viele Patienten müssen für umfangreiche Sanierungen eine Finanzierung vornehmen und haben Bedenken wegen der Langlebigkeit des Zahnersatzes. Die Erweiterung der Gewährleistungspflicht auf zum Beispiel fünf Jahre ist daher ein wichtiges Kriterium, um Patienten für eine hochwertige Behandlung zu gewinnen. Da die Leistung freiwillig angeboten wird, können auch eigene Bedingungen vertraglich festgelegt und beschrieben werden. Diese Bedingungen sollten patientenorientiert verfasst sein. Die Kosten hierfür müssen transparent und verständlich sein und dem Patienten die Vorteile verdeutlicht werden. Bei der verlängerten Gewährleistung ist zu beachten:

 

  • Zeitraum und Bedingungen (regelmäßige Kontrolle bzw. PZR, Einträge im Bonusheft etc.) für die verlängerte Gewährleistung sollten eindeutig formuliert und schriftlich zwischen Patient und Zahnarzt vereinbart werden.

 

  • Darüber hinaus sollten Umstände, die aus Sicht des Zahnarztes zum Ausschluss der erweiterten Gewährleistung führen, ebenfalls eindeutig vereinbart und schriftlich fixiert werden. Derartige Ausschlüsse können sich zum Beispiel auf unsachgemäße Handhabung oder Verlust beziehen.

 

  • Es sollte ein gesondertes Bonusheft für die Einträge der durchgeführten Kontrollen bzw. Zahnreinigungen vergeben und geführt werden. Damit wird vermieden, dass Patient und Zahnarzt im Falle eines Falles anhand der Karteikarte die Durchführung der Kontrolltermine/Zahnreinigungen überprüfen müssen und ggf. über die Vollständigkeit der Karteikarte streiten.
Quelle: ID 42770014