· Fachbeitrag · Recht
Kein Versicherungsschutz bei verschwiegener chronischer Krankheit
| Wer chronische und schwere Vorerkrankungen verschweigt, riskiert seinen Versicherungsschutz. In einem solchen Fall hat eine Versicherung das Recht, Leistungen zu verweigern, wie aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 23. Juni 2010 (Az: 7 U 90/09; Abruf-Nr. 112961 ) hervorgeht. Nach Auffassung des Gerichts spricht in diesen Fällen vieles für eine arglistige Täuschung, sodass die Versicherung nachträglich den Versicherungsvertrag anfechten darf. |
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Frau gegen ihre Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die Klägerin hatte bei Abschluss des Vertrags verschwiegen, dass sie an einem sogenannten Skidaumen litt. Als die Frau berufsunfähig wurde, erklärte die Versicherung die Anfechtung des Vertrags, weil sie inzwischen von der nicht angegebenen Vorerkrankung erfahren hatte. Die Frau gab an, sie habe ihr Leiden nicht absichtlich verschwiegen. Trotzdem gab das OLG der Versicherung recht. Sie dürfe davon ausgehen, dass die Klägerin die langwierige und schmerzhafte Verletzung bewusst verschwiegen hat. Es sei daher gerechtfertigt, von Arglist auszugehen.