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Schriftstücke im Behandlungsalltag: Wessen Unterschrift ist einzuholen?
von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RBS RoeverBroennerSusat, Berlin, www.rbs-partner.de
| Im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses werden im Normalfall verschiedenste Dokumente zwischen Arzt und Patient ausgetauscht. Teilweise ist zwingend vorgesehen, dass bestimmte Abreden schriftlich zu treffen sind, damit sie wirksam werden. Je nach Zielrichtung können Adressaten eines Schriftstücks im selben Behandlungsverhältnis unterschiedliche Personen sein. Zudem kennt das Gesetz unterschiedlich strenge Formerfordernisse. |
Schriftform und Aufklärung
Prinzipiell - vor allem im Bereich ambulanter Behandlungen durch niedergelassene Ärzte - unterliegt die Vereinbarung zwischen Arzt und Patient, dass überhaupt eine Behandlung durchgeführt werden soll, keiner bestimmten Form. Der Behandlungsvertrag kann daher auch mündlich oder sogar ohne expliziten wörtlichen Austausch (stillschweigend) geschlossen werden (zum Beispiel der Patient setzt sich auf den Behandlungsstuhl und öffnet den Mund).
Kein bestimmtes Formerfordernis besteht zunächst auch im Zusammenhang mit der Aufklärung, die zwar ausdrücklich eine vertragliche Pflicht im Rahmen des Behandlungsvertrages darstellt, aber nicht schriftlich erfolgen muss. Vielmehr wird rechtlich verlangt, dass die Aufklärung in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient erfolgt (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).Mit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes zum 26. Februar 2013 wird dabei terminologisch zwischen den die Eingriffs- und Risikoaufklärung umfassenden Aufklärungs- (§ 630e Abs. 1 und 2 BGB) und den die eher weiteren Umstände des Behandlungsverhältnisses betreffenden Informationspflichten (§ 630c Abs. 2 und 3 BGB) unterschieden.
Da die Behandlerseite das Aufklärungsgespräch und seinen Inhalt im Streitfall bekanntlich beweisen muss, hat sich jedoch die Verwendung von Aufklärungsbögen durchgesetzt. Das Gesetz akzeptiert das ausdrücklich. Werden Aufklärungsbögen verwendet, so muss der Patient diese in Textform erhalten. Nicht verlangt wird zwar die Unterzeichnung der Aufklärungsbögen durch den Patienten - aus Beweisgründen ist sie dennoch anzuraten.
„Richtiger“ Unterzeichner solcher Aufklärungsbögen oder sonstiger anderweitiger Nachweise über die Aufklärung ist der Aufklärungsadressat - das muss nicht zwingend der Patient geschweige denn der Zahlungsverpflichtete sein. Hervorzuheben sind hier vor allen Dingen die Fälle der Behandlung Minderjähriger oder unter Betreuung stehender Patienten. Grundsätzlich gilt: Soweit die betreffende Person einwilligungsfähig ist, ist sie Aufklärungsadressat. Anderenfalls ist es der gesetzliche Vertreter bzw. bestellte Betreuer.
Schriftform und Vergütung
Das Schriftformerfordernis erfüllt eine besondere Warnfunktion; es besteht daher vor allem bei Erklärungen im Zusammenhang mit vergütungsrelevanten Aspekten. Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Behandlers war bereits in der Rechtsprechung anerkannt; durch das Patientenrechtegesetz neu eingeführt wurde jedoch, dass über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform zu informieren ist, wenn der Behandelnde weiß, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte ergeben (§ 630c Abs. 3 Satz 1 BGB).
Das ist vor allem bei Privatpatienten bedeutsam. Während bei GKV-Patienten davon ausgegangen wird, dass der niedergelassene Arzt bzw. Zahnarzt die Übernahmefähigkeit kennt, wird dies bei den vielfältigen PKV-Vertragspolicen nicht vorausgesetzt. Unterbleibt eine danach gebotene Aufklärung in Textform, so kann der Patient ihm eventuell entstandene Mehrkosten der Honorarforderung des Zahnarztes entgegenhalten. Der Behandler gefährdet also seinen Vergütungsanspruch durch fehlerhafte wirtschaftliche Aufklärung.
Übersicht: Anforderungen an Schriftstücke in der Praxis
In der folgenden Übersicht sind die grundlegenden Anforderungen an in der Praxis standardmäßig verwendete Schriftstücke zusammengestellt:
Schriftstück | Rechtsgrundlage | Formalia | Unterzeichner |
Mehrkostenvereinbarung Füllungen | § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V; § 4 Abs. 5 lit. b) BMV-Z | Vereinbarung schriftlich vor Behandlungsbeginn | Zahnarzt, Versicherter |
Außervertragliche Leistungen | § 55 Abs. 4 und § 56 Abs. 2 SGB V, § 4 Abs. 5 lit. d) BKV-Z; § 7 Abs. 7 EKV-Z | Vereinbarung schriftlich vor Behandlungsbeginn | Zahnarzt, Versicherter |
BEMA-HKP | § 87 Abs. 1a SGB V | HKP-Erstellung kostenfrei vor Behandlungsbeginn | Zahnarzt, Versicherter, Gutachter |
Wirtschaftliche Aufklärung (Kosten Eigenanteil) | § 630 c Abs. 3 und § 126b BGB | Information über voraussichtliche Behandlungskosten vor Behandlungsbeginn in Textform, wenn eine vollständige Kostenübernahme nicht gesichert ist | Nicht erforderlich; Gegenzeichnung des Patienten aus Beweisgründen ratsam |
Honorarvereinbarung | § 2 Abs. 1 und 2 GOZ | Vereinbarung schriftlich vor Behandlungsbeginn nach persönlicher Absprache, Nummer und Bezeichnung der Leistung, vereinbarter Steigerungssatz und sich ergebender Betrag, Feststellung „Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet“ | Zahnarzt, Zahlungspflichtiger |
Verlangensleistungen | § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 GOZ | Vereinbarung schriftlich in HKP vor Leistungserbringung, Feststellung „Verlangensleistung; Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet“ | Zahnarzt, Zahlungspflichtiger |
Privater Therapieplan | Zahnarzt, Zahlungs-pflichtiger |