· Nachricht · Rechtsprechung
Der Zahnarzt hat ein Recht auf Nachbesserung
| Insbesondere umfangreichere zahnprothetische Behandlungsmaßnahmen können oft nicht auf Anhieb mangelfrei in einer den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Güte eingesetzt werden. Gelingt es dem Zahnarzt nicht auf Anhieb, billigt ihm die Rechtsprechung das Recht auf Nachbesserung zu. |
Umfang und Häufigkeit der Nachbesserungsversuche sind individuell zu beurteilen, weil sie von den Umständen des Einzelfalls abhängen. Die unterschiedliche Komplexität der zahnärztlichen Leistungen, intraorale Schwierigkeiten, das Auftreten von Komplikationen etc. bestimmen den Umfang der zuzubilligenden Nachbesserung (OLG Köln, Beschluss vom 27. August 2012, Az. 5 U 52/12, Abruf-Nr. 131338).
Nachbesserungsmaßnahmen können aber unter Umständen nicht zuzugestehen sein, wenn sie sich für den Patienten als unzumutbar darstellen, weil zum Beispiel Umstände gegeben sind, die eine erhebliche Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen Zahnarzt und Patient begründen. Wann dies der Fall ist, ist letztlich wiederum eine Frage, die von Gericht zu Gericht recht unterschiedlich gesehen wird. Überwiegend wird dies auch angenommen, wenn die Leistung für den Patienten keinen Wert hat und eine völlige Neuherstellung der Versorgung erforderlich ist.
Entspricht die Leistung des Zahnarztes nicht den anerkannten Standards der medizinischen Wissenschaft und Technik, so können dem Patienten hieraus Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld erwachsen. Sie verjähren innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Patient Kenntnis vom Behandlungsfehler erlangt hat.