· Nachricht · Wettbewerbsrecht
Vorerst keine Zähne zum Schnäppchenpreis - Gericht stoppt Tchibo-Werbung
| Mit Beschluss vom 23. Juli 2013 (Az. 38 O 113/13, Abruf-Nr. 133080 ) hat das Landgericht (LG) Düsseldorf die Werbung des Konzerns Tchibo für kostengünstigen Zahnersatz für teilweise rechtswidrig erklärt und dem Unterlassungsbegehren eines Mitbewerbers stattgegeben. |
Der Fall
Die Tchibo-Werbung klang verlockend: Schöne Zähne und ein strahlendes Lächeln mit hochwertigem Zahnersatz zu günstigen Preisen für nur 24 Euro für 24 Monate. In Kooperation mit einem Hersteller für Zahnersatz, dessen Labor sich auf den Philippinen befindet, versprach Tchibo seinen Kunden große Preisvorteile. Die Werbung hielt eine konkurrierende Zahntechnikfirma für wettbewerbswidrig, weil sie selbst im Jahr 2011 deutlich niedrigere Preise für ihre Leistungen angeboten hatte und mahnte Tchibo ab.
Die Entscheidung
Im Wesentlichen folgte das LG Düsseldorf den Anträgen des Mitbewerbers und sah die Abmahnung als gerechtfertigt an. Unzulässig sei dabei nicht, dass Tchibo überhaupt eine ZahnersatzCard anbiete. Irreführend seien aber die Behauptungen, diese Karte bringe erhebliche Preisvorteile beim Eigenanteil des Zahnersatzes, der bis zu 50 Prozent unter dem regulären Angebot liege, und dass ihr Inhaber von der Qualität eines erfahrenen deutschen Dentallabors profitieren würde. Dass jeder Patient selbst entscheiden könne, welches Dentallabor den Zahnersatz fertigen soll, sei missverständlich.