16.04.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Umsatzsteuerkarussell
Tatherrschaft und Umfang der Tatbeteiligung können geringes Interesse an der Tat ausgleichen (BGH 7.10.14, 1 StR 182/14, Abruf-Nr. 175067 ).
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16.04.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Strafzumessung
Das Besteuerungssystem ist auf wahrheitsgemäße Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen. Eine umfassende Überprüfung aller steuerrechtlich relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung ist ausgeschlossen. Die Kontrollmechanismen der Finanzverwaltung müssen in vielen Bereichen auf Stichproben beschränkt bleiben. Missbraucht ein Täter diese systembedingt nicht sehr intensiven Kontrollmechanismen, kann ihm dies nicht zugutekommen (BGH 27.1.15, 1 StR 142/14, Abruf-Nr. 175755 ).
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16.04.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Kapitalerträge
Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG findet auch Anwendung, wenn nach dem 31.12.08 getätigte Ausgaben mit vor dem 1.1.09 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen. Aus § 52a Abs. 10 S. 10 EStG a.F. kann nichts anderes geschlossen werden. Eine solche auf den Zufluss von Kapitalerträgen erst nach dem 31.12.08 beschränkte Betrachtung würde weder dem Wortlaut der Regelung noch den Besonderheiten der Abgeltungsteuer gerecht (BFH 2.12.14, VIII R 34/13, Abruf-Nr. 175449 ).
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16.04.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Umsatzsteuerkarussell
Der BGH setzt sich mit der Frage auseinander, wann eine Steuerhinterziehung vorliegt, wenn aus der Rechnung eines Strohmanns bzw. Scheinunternehmens Vorsteuer geltend gemacht wird und wann bei solchen Sachverhalten von Tatmehrheit auszugehen ist (BGH 29.1.15, 1 StR 216/14, Abruf-Nr. 175522 ).
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17.03.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Innergemeinschaftliche Lieferungen
Für das Vorliegen einer Scheinfirma sind detaillierte Feststellungen erforderlich, pauschale Behauptungen der Ermittlungsbehörden genügen hierfür nicht (BFH 26.11.14, XI R 37/12, Abruf-Nr. 174317 ). Steuerpflichtige sollten das Urteil nutzen, um gegen etwaige steuerstrafrechtliche Vorwürfe bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestands vorzugehen.
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16.03.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Abgabenordnung
Ein Erotikclubbetreiber hat keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm im Rahmen seiner Teilnahme am sogenannten Düsseldorfer Verfahren geleisteten Zahlungen. Der Erotikclubbetreiber hat das überwiesene Geld aus der Sicht des FA von den Damen einbehalten, die dadurch gegen das FA einen Anspruch erworben haben, dass die Vorauszahlungen auf die etwaige Jahressteuer angerechnet werden (FG Köln 15.5.14, 3 K 2923/11, Abruf-Nr. 144044 , Revision zugelassen, BFH X R 63/14).
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16.03.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Niedersächsisches Finanzgericht
Es besteht kein Anspruch auf Erlass von Steuerforderungen aus sachlichen Billigkeitsgründen, wenn ein Insolvenzverwalter einen ihm vom Insolvenzschuldner überwiesenen, für die Steuerzahlung vorgesehenen Massezuschuss veruntreut – so das Niedersächsische FG (26.11.14, 9 K 55/12, Abruf-Nr. 144012 ). Im Ausgangsfall musste der Verwalter sein Amt niederlegen und ging selber in Insolvenz.
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16.03.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Bundesgerichtshof
Täter einer Steuerhinterziehung i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Vielmehr kommt als Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun grundsätzlich jedermann in Betracht („wer“), sofern er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Mittäter kann daher auch eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise i.S. von § 25 Abs. 2 StGB gegeben sind (BGH ...
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16.03.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Steufa-Praxis
Die Betriebsprüfungsstelle hatte sich zum Ziel gesetzt, sämtliche bei ihr geführten Immobilienmakler zu überprüfen, um dann die entsprechenden Erfahrungen an andere Betriebsprüfungsdienste weitergeben zu können.
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16.03.2015 · Fachbeitrag aus PStR · Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortet
Die Angst davor, unvollständige und damit unwirksame Selbstanzeigen abzugeben, ist unter Beratern groß. Es bleibt dann nur noch die Chance, die strafrechtlichen Folgen möglichst gering zu halten.
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