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  • · Fachbeitrag · Strafzumessung

    Staatliche Mitverantwortung für Steuerschäden und Strafzumessung

    von RA Prof. Dr. Carsten Wegner, Krause & Kollegen, Berlin

    Das Besteuerungssystem ist auf wahrheitsgemäße Angaben des Steuerpflichtigen angewiesen. Eine umfassende Überprüfung aller steuerrechtlich relevanten Sachverhalte durch die Finanzverwaltung ist ausgeschlossen. Die Kontrollmechanismen der Finanzverwaltung müssen in vielen Bereichen auf Stichproben beschränkt bleiben. Missbraucht ein Täter diese systembedingt nicht sehr intensiven Kontrollmechanismen, kann ihm dies nicht zugutekommen (BGH 27.1.15, 1 StR 142/14, Abruf-Nr. 175755).

     

    Sachverhalt

    Das LG hat D wegen 69 Fällen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen den Angeklagten den Verfall von Wertersatz in einer Höhe von 30.000 EUR angeordnet. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch sowie die Höhe des Verfalls von Wertersatz beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts, ohne dabei die den Aussprüchen zugrunde liegenden Feststellungen anzugreifen.

     

    Entscheidungsgründe

    Der 1. Strafsenat des BGH nahm die Entscheidung zum Anlass, seine Strafzumessungssystematik und insbesondere die Anwendung der Indizwirkung der Regelbeispiele der Steuerverkürzung in großem Ausmaß (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) und der bandenmäßigen Begehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5 AO) zu bekräftigen bzw. zu konkretisieren. Das LG hatte die Indizwirkung dadurch als widerlegt angesehen, dass sich die Finanzverwaltung selbst geschädigt habe. Denn sie habe es pflichtwidrig unterlassen, die Erlaubnis zum steuerfreien Bezug von Dieselkraftstoff ab Februar 2011 zu widerrufen. Das LG hatte deshalb die Strafen dem gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB i.V. mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO entnommen.