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  • 16.03.2015 · Fachbeitrag · Bundesgerichtshof

    Täter einer Steuerhinterziehung

    | Täter einer Steuerhinterziehung i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO kann nicht nur der Steuerpflichtige sein. Vielmehr kommt als Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun grundsätzlich jedermann in Betracht („wer“), sofern er den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Mittäter kann daher auch eine Person sein, der das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist, sofern nur die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise i.S. von § 25 Abs. 2 StGB gegeben sind (BGH 7.10.14, 1 StR 182/14, Abruf-Nr. 175067 ). |