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  • · Fachbeitrag · Kapitalerträge

    Werbungskostenabzugsverbot nach § 20 Abs. 9 EStG für Nacherklärungskosten

    von RA Dr. Andreas Höpfner, FA StR, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

    Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG findet auch Anwendung, wenn nach dem 31.12.08 getätigte Ausgaben mit vor dem 1.1.09 zugeflossenen Kapitalerträgen zusammenhängen. Aus § 52a Abs. 10 S. 10 EStG a.F. kann nichts anderes geschlossen werden. Eine solche auf den Zufluss von Kapitalerträgen erst nach dem 31.12.08 beschränkte Betrachtung würde weder dem Wortlaut der Regelung noch den Besonderheiten der Abgeltungsteuer gerecht (BFH 2.12.14, VIII R 34/13, Abruf-Nr. 175449).

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte eine Selbstanzeige wegen Einkommensteuer 2002 bis 2008 abgegeben. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der nacherklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen sind ihm rund 14.000 EUR an Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten entstanden, die er in 2010 beglich. In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 hat er die Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG und außerdem die Berücksichtigung der Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen beantragt.

     

    Nachdem das FA den Werbungskostenabzug versagt hatte, gab das FG Köln (17.4.13, 7 K 244/12, EFG 13, 1328) dem Steuerpflichtigen Recht und erkannte den Werbungskostenabzug in voller Höhe mit der Begründung an, die Abzugsbeschränkung nach § 20 Abs. 9 S. 1 EStG komme nicht zur Anwendung, da die Beratungskosten mit vor dem 1.1.09 - also vor Inkrafttreten des § 20 Abs. 9 EStG n.F. - zugeflossenen Kapitalerträgen in Zusammenhang ständen.