· Fachbeitrag · Erbschaftsteuer
Rechtsberatungskosten bei Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten
von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen
| Anwaltskosten im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung im Rahmen der Erbauseinandersetzung sind abzugsfähige Nachlassregelungskosten, nicht dagegen Anwaltskosten für die unter den Erben streitige Aufteilung von Mietkonten (FG Köln 9.2.23, 7 K 1362/21, Abruf-Nr. 236438 , Rev. BFH II R 10/23 ). |
1. Sachverhalt
Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder Miterbe nach seinem im Jahr 2010 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörten u. a. umfangreiches Grundvermögen und Kapitalforderungen. Zwischen den zerstrittenen Brüdern kam es zu mehreren Rechtsstreitigkeiten über die Aufteilung der Mietkonten. Für die anwaltliche Beratung und Begleitung dieser Verfahren hatte der Kläger Honorare zu zahlen. Zudem wurden in den Jahren 2016 bis 2018 Teilungsversteigerungsverfahren zu mehreren Nachlassgrundstücken geführt. Für die hierfür erhaltene anwaltliche Beratung und Begleitung hatte der Kläger ebenfalls Honorare zu zahlen. Bei der Festsetzung der ErbSt gegen den Kläger erkannte das FA die geltend gemachten Anwaltskosten nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten an. Soweit sie im Zusammenhang mit der Aufteilung der Mietkonten standen, handele es sich um nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung. Bei den Anwaltskosten für die Teilungsversteigerungen fehle der unmittelbare Zusammenhang mit der Erfüllung des Erblasserwillens. Die bloße Kausalität mit der Verteilung des Nachlasses allein reiche nicht aus. Aufwendungen, die auf einem eigenen Willensentschluss des Erben beruhen würden, seien keine Nachlassregelungskosten. Habe die Erbengemeinschaft ihre Herrschaftsmacht über die Nachlassgegenstände erlangt und sei deren Wert unstreitig, bilde dies eine Zäsur, die den engen sachlichen Zusammenhang zu den berücksichtigungsfähigen Nachlasskosten unterbreche.
2. Entscheidungsgründe
Das FG gibt der Klage unter Anerkennung der im Zusammenhang mit den Teilungsversteigerungen entstandenen Anwaltskosten teilweise statt und weist die Klage hinsichtlich der Anwaltskosten für die Streitigkeiten über die Aufteilung der Mietkonten als unbegründet zurück.
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