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· Fachbeitrag · Schwerbehinderung

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

| Die Vergabe des Merkzeichens „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)setzt voraus, dass der behinderte Mensch behinderungsbedingt die häusliche Umgebung so gut wie nicht verlassen kann, weil er objektiv nicht in der Lage ist, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen. |

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG sind als öffentliche Veranstaltungen i.S. von Nr. 3 Zusammenkünfte politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher Art zu verstehen, die länger als 30 Minuten dauern (BSG 12.2.97, 9 RVs 2/96). Die Unmöglichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen ist nur gegeben, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen seines Leidens ständig, d.h. allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist (LSG Sachsen-Anhalt 18.09.13, L 7 SB 41/10, Abruf-Nr. 140360).

 

Weiterführender Hinweis

  • Zum Kündigungsschutz von Schwerbehinderten, Noe, So wenden Sie die Schutzvorschriften für schwerbehinderte Arbeitnehmer optimal an, SR 13, 15
Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42509072