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· Fachbeitrag · Konsequenzen der Maskenpflicht

Wer keine Maske tragen kann, darf nicht beschäftigt werden

von Assessorin jur. Petra Wronewitz, Bonn

| Ein Beschäftigter im Öffentlichen Dienst hat keinen Anspruch darauf, an seinem Arbeitsplatz ohne Mund-Nasen-Schutz tätig zu sein. Im Hinblick auf die geschuldete Arbeitsleistung hat er zudem keinen Anspruch auf eine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice, entschied das LAG Köln. |

 

Sachverhalt

Ein Rathausmitarbeiter war im Bauamt im Bereich Wasser und Abwasser eingesetzt. Seine Tätigkeiten erfolgten zu 60 bis 80 Prozent im Büro, die restliche Zeit im Außendienst. Flure und Treppenhäuser im Rathaus sind so schmal, dass sie einen Abstand von 1,5 Meter beim Aufeinandertreffen von Personen nicht ermöglichen. Zu den weiteren Tätigkeiten des Klägers gehört auch die Bürgerberatung in Wasser- und Abwasserfragen. Diese erfolgt teils vor Ort im Außendienst, teils nach terminlicher Anmeldung im Rathaus.

 

Seit Mai 2020 ordnete der Dienstherr für die im Rathaus gelegenen Arbeitsplätze das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung an. Nach ärztlichem Attest war der Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen weder in der Lage, eine Mund-Nase-Bedeckung noch ein Gesichtsvisier zu tragen.

 

Der Arbeitgeber hatte eine Dienstvereinbarung zum Anspruch auf Telearbeit geschlossen. Der Mitarbeiter erfüllte die Anspruchsvoraussetzungen für einen Telearbeitsplatz im Rahmen dieser Dienstvereinbarung jedoch nicht.

 

Seit Oktober 2020 war der Mitarbeiter durchgehend arbeitsunfähig. Im Februar 2021 fand per Videokonferenz ein betriebliches Eingliederungsmanagement-Gespräch statt, das jedoch scheiterte. Im Ergebnis konnte hierbei keine von dem Mitarbeiter zu verrichtende und dem Arbeitgeber zumutbare Tätigkeit gefunden werden.

 

Der Mitarbeiter verlangte nun, entweder ohne Mund-Nase-Bedeckung oder im Homeoffice arbeiten zu dürfen ‒ was der Arbeitgeber beides ablehnte.

 

Entscheidungsgründe

Der Mitarbeiter konnte seine Forderung weder vor dem ArbG (ArbG Siegburg, 16.12.20, 4 Ga 18/20) noch in der Berufungsverhandlung vor dem LAG (14.4.21, 2 SaGa 1/21, Abruf-Nr. 222406) durchsetzen.

 

MERKE | Nach der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen besteht im Rathaus Maskenpflicht. Ebenso ergibt sich aus § 2 Abs. 5 Nr. 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung die Verpflichtung von Arbeitgebern zum größtmöglichen Schutz der Beschäftigten, die Maskenpflicht anzuordnen.

 

Beachten Sie | Selbst ohne diese Verordnungen wäre die Anordnung zum Tragen einer Maske nach § 106 Abs. 1 GewO grundsätzlich vom Direktionsrecht umfasst und im Einzelfall auch angemessen.

 

Der Arbeitgeber musste dem Mitarbeiter auch keine Arbeit im Homeoffice zuweisen, weil er dort seine Arbeit nicht hätte komplett erledigen können.

 

Der Mitarbeiter war also arbeitsunfähig, weil er die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht erfüllen konnte.

 

MERKE | Der Dienstherr muss an den Mitarbeiter für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten.

 

Relevanz für die Praxis

Der Mitarbeiter berief sich in diesem Fall auf psychische Probleme, aufgrund derer er keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen konnte.

 

Mit zunehmendem Alter können aber auch körperliche gesundheitliche Probleme hinzukommen, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verhindern.

 

PRAXISTIPP | Dann ist es wichtig, dass sich der Arbeitgeber bemüht, den Mitarbeiter dennoch entsprechend seiner Fähigkeiten zu beschäftigen. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob ein anderer Arbeitsplatz oder auch eine Versetzung ins Homeoffice eine weitere Tätigkeit erlaubt.

 
Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 116 | ID 47457101