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· Fachbeitrag · Grundbuchamt

Erbvertrag mit Rücktrittsrecht als Erbnachweis

| Ein notarieller Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll genügt als Erbnachweis. Dies gilt auch, wenn sich die Parteien des Erbvertrags ein Rücktrittsrecht vorbehalten haben. |

 

Sachverhalt

Die Ehegatten hatten einen notariellen Erbvertrag errichtet, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen und ausschließlichen Erben einsetzten. Sie hatten sich jeweils ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Nach dem Tod eines der Ehegatten beantragte der Überlebende beim Grundbuchamt Grundbuchberichtigung. Dazu wurde der Erbvertrag nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt. Das Grundbuchamt verlangte eine notariell beglaubigte eidesstattliche Versicherung, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt worden ist.

 

Für den zur Grundbuchberichtigung erforderlichen Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag ist neben der Vorlage der notariellen Urkunde und der Eröffnungsniederschrift jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters keine eidesstattliche Versicherung mehr dazu erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde (Abruf-Nr. 146266).

 

Entscheidungsgründe

Der Nachweis der Erbfolge zur Berichtigung des Grundbuchs ist nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO durch einen Erbschein (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO) erbracht. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, können stattdessen die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO). Dies gilt nicht, wenn sich Zweifel hinsichtlich des Erbrechts ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können. Solche Ermittlungen sind allein dem Erbscheinsverfahren vorbehalten. Hat sich der Erblasser ein Rücktrittsrecht vorbehalten, stellt sich die Frage, ob allein dies schon das Verlangen des Grundbuchamts nach einem Erbschein rechtfertigt. Die überwiegende Meinung verneint dies, soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass das Rücktrittsrecht ausgeübt wurde. Das Grundbuchamt habe im Regelfall die Wirksamkeit und damit auch die Negativtatsache der Nichtaufhebung zu unterstellen, da sonst § 35 Abs. 1 S. 2 HS. 1 GBO regelmäßig ins Leere laufe.

 

Relevanz für die Praxis

Jedenfalls nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters (ZTR) hält der Senat an der Notwendigkeit nicht mehr fest, gegenüber dem Grundbuch durch eidesstattliche Versicherung nachzuweisen, dass das Rücktrittsrecht vom Erbvertrag nicht ausgeübt wurde. Nach § 34a BeurkG müssen alle erbfolgerelevanten beurkundeten Umstände dem ZTR mitgeteilt werden. Dies betrifft sowohl den Abschluss eines Erbvertrags wie auch den Widerruf. Findet sich somit kein Widerruf in der Nachlassakte, kann auch nicht mehr von einem Rücktritt ausgegangen werden. Insoweit „strahlt“ das ZTR auf die Nachweisanforderungen im Grundbuchverfahren aus.

Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 27 | ID 43858359