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· Fachbeitrag · Betreuung

Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen durch Betreuer

| Eine Entscheidung des AG Ludwigsburg zeigt, wie wichtig es ist, dass eine Patientenverfügung auch die Wünsche bezüglich lebenserhaltender Maßnahmen enthält. Muss das Gericht den mutmaßlichen Willen eines Betroffenen ermitteln, gelten strenge Beweismaßstäbe. |

 

Bei der Betroffenen besteht eine Palliativsituation. Sie war komatös und wurde in Übereinstimmung mit ihrem Ehemann nach Hause entlassen. Seitdem erfolgt die Beatmung und die Versorgung über eine PEG-Sonde. Eine Patientenverfügung besteht nicht. Nachdem der Ehemann verstarb, wurde die Tochter zur Betreuerin bestellt. Diese beantragte nun, die Einstellung der lebenserhaltenden Maßnahmen zu genehmigen.

 

Zwar brachte die Tochter klar zum Ausdruck, dass ihrer Auffassung nach ihre Mutter die jetzige Situation, nicht gewollt habe. Allerdings erklärte der behandelnde Arzt nicht, dass der jetzt beabsichtigte Widerruf der Einwilligung auch dem Willen der Betroffenen entspreche. Eine Anfrage des Gerichts hatte er lediglich so beantwortet, dass er mit der Tochter über die Frage des Abbruchs dieser Maßnahmen gesprochen habe. Daher lag hierzu kein Konsens zwischen Betreuerin und Arzt vor (Voraussetzungen des § 1904 Abs. 4 BGB). Einen Wunsch der Betroffenen, einmal angewandte lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung und Ernährung zu beenden, konnte das Gericht nicht feststellen. Eine Patientenverfügung existierte nicht. Es blieb daher bei dem Grundsatz, dass eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig ist, wenn die Einwilligung in eine ärztliche Behandlungsmaßnahme widerrufen werden soll (AG Ludwigsburg 30.9.16, 2 XVII 446/16, Abruf-Nr. 189660).

 

 

PRAXISHINWEIS | Will der Betreuer darin einwilligen, dass lebenserhaltende Maßnahmen abgebrochen werden, muss das Betreuungsgericht dies genehmigen, sofern nicht ein Einvernehmen zwischen Betreuer und behandelndem Arzt vorliegt, § 1904 Abs. 4 BGB. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass eine gerichtliche Genehmigung nur in Konfliktfällen erforderlich ist.

 

Weiterführende Hinweise

  • Patientenverfügung: Die Formulierung „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ ist zu unbestimmt, SR 16, 149
  • Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme, SR 16, 77
Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 186 | ID 44330326