· Fachbeitrag · Pflegebedürftige
Kurzzeitpflege: Das müssen Sie beachten
von RA Karl Heinz Steffens, FA für Bank- und Kaptalmarktrecht, Berlin
| Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege kann in Veränderungsphasen eine sichere Betreuungsform und Entlastung der Pflegesituation sein. Daher sollten Mandanten den Anspruch auf eine maximal achtwöchige, bezuschusste Kurzzeitpflege unbedingt bei Ihrer Pflegekasse geltend machen. |
1. Definition der Kurzzeitpflege
Wenn Sie einen Angehörigen zu Hause pflegen, dann kennen Sie diesen Fall bestimmt: Es kann Situationen geben, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zuhause versorgt werden kann. Genau für diesen Fall sieht der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kurzzeitpflege vor. Man spricht von Kurzzeitpflege, wenn eine pflegebedürftige Person für eine begrenzte Zeit einer vollstationären Pflege bedarf. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall oder wenn die häusliche Pflege für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden muss oder soll.
2. Dauer von Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von 56 Tage (acht Wochen) im Jahr beschränkt. Für diese Zeit übernehmen die Pflegekassen die Kosten einer stationären Unterbringung. Verhinderungspflege kann für sechs Wochen im Jahr in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz zur Verhinderungspflege ist Kurzzeitpflege zu Hause nicht möglich. Sie kann laut Definition nur in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt werden.
3. Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kombinieren
Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können gekoppelt werden. Wenn nicht die gesamten sechs Wochen der Verhinderungspflege aufgebraucht wurden, kann man die verbleibende Zeit für eine Ausdehnung der Kurzzeitpflege umlagern. Die Kurzzeitpflege kann man mit solchen Restkontingenten auf bis zu acht Wochen ausweiten, sodass für die verlängerte Pflege 3.224 EUR zur Verfügung stehen.
Im Umkehrschluss können ungenutzte Kurzzeitpflegezeiten auch für die Verhinderungspflege verwendet werden. Allerdings kann hier nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege angesetzt werden. Es gibt sich also ein Höchstbetrag von 2.418 EUR. Zusammengefasst: Es lohnt sich, beide Formen der Pflege zu kombinieren!
3. Voraussetzungen: Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Ab Januar 2017 lösen die fünf Pflegegrade die bisher geltenden drei Pflegestufen ab. Demnach haben ab 1.1.17 alle Menschen ab anerkanntem Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege. Des Weiteren auch Menschen, die durch eine Krankheit oder einen Unfall plötzlich pflegebedürftig sind und Kurzzeitpflege benötigen.
4. Kosten und Kostenübernahme bei der Kurzzeitpflege
Grundsätzlich setzen sich die Kosten für eine stationäre Kurzzeitpflege aus den üblichen drei Hauptposten einer Pflegeheimunterbringung zusammen:
- Unterbringung und Verpflegung
- Investitionskosten (Instandhaltung etc.) und
- Pflegekosten
Die Pflegekassen bezuschussen im Rahmen einer Kurzzeitpflege die anfallenden Pflegekosten mit einem Pauschalbetrag von 1.612 EUR. Dieser wird unabhängig vom Pflegegrad bezahlt, also auch für Pflegegrad 0. Zu den Unterschieden siehe unter 6.
Ab 1.1.17 haben Menschen ab Pflegegrad 2 Anspruch auf Kurzzeitpflege von 1.612 EUR pro Jahr plus 100 Prozent des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege, d. h. insgesamt bis zu 3.224 EUR pro Jahr.
Wenig bekannt ist bislang, dass die Kosten durch zusätzliche Betreuungsleistungen aufgestockt werden können. Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten
- Pflegebedürftige einen monatlichen Betrag in Höhe von 104,00 EUR/208,00 EUR (bis 31.12.16) bzw. 125,00 EUR (ab 1.1.17).
- Diese Beträge können im Rahmen einer Kurzzeitpflege für die Unterbringungskosten verwendet werden.
Alle weiteren Kosten für Kurzzeitpflege müssen Pflegebedürftige aus eigener Tasche bezahlen. Hat der Pflegebedürftige selbst nicht die finanziellen Mittel für diese Zusatzkosten, so springt entweder das Sozialamt ein oder es entstehen aus der Kurzzeitpflege Kosten für Angehörige.
Checkliste / Das gilt bei Kurzzeitpflege | |
Zuzahlung | Bei einer Kurzzeitpflege mit Pflegestufe bzw. ab Pflegegrad 2 (ab 2017) gewähren die Pflegekassen eine pauschale Zuzahlung von 1.612 EUR pro Jahr. |
Eigenanteil | Die Pflegekassen subventionieren nur den Pflegeanteil. Die restlichen Kosten müssen Pflegebedürftige selbst bezahlen. |
Pflegegeld | Das Pflegegeld bei Kurzzeitpflege wird den Pflegebedürftigen bis zu vier Wochen lang in halber Höhe weiter ausgezahlt. |
Kurzzeitpflege steuerlich absetzen | Unter Umständen können die Zusatzkosten einer Kurzzeitpflege als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Finanzamt |
5. Kurzzeitpflege mit Pflegegrad
Kurzzeitpflege zahlt die Pflegeversicherung. Sie dient dazu, Krisensituationen zu überbrücken sowie Sicherheit und Entlastungsräume für pflegende Angehörige zu schaffen. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege:
Checkliste / In diesen Fällen besteht Anspruch auf Kurzzeitpflege |
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6. Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad
Die Voraussetzungen für Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad unterscheiden sich von denen mit Pflegegrad: Erstere wird ausschließlich zur Überbrückung von pflegerischen Engpässen gewährt. Sie kann aber nicht im Sinne einer Entlastungspflege von Angehörigen beantragt werden.
Anders als bei Kurzzeitpflege mit Pflegegrad werden die Kosten ohne Pflegegrad nicht von der Pflege- sondern von der Krankenkasse getragen. Die Kostenübernahme für Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad bezieht sich nur auf die Pflegeleistungen. Der Satz entspricht der Leistung mit Pflegegrad. Die Hotelkosten sowie die Investitionskosten für Kurzzeitpflege müssen vom Patienten selbst getragen werden.
7. Kurzzeitpflege beantragen
Einen Antrag auf Kurzzeitpflege kann entweder der Pflegebedürftige selbst oder Sie als sein gesetzlicher Betreuer bzw. Vertretungsberechtigter unterschreiben.
Wenn der Betroffene eine Pflegestufe bzw. einen Pflegegrad (ab 2017) hat, erhalten Sie die entsprechenden Antragsformulare zum Beantragen der Kurzzeitpflege bei den Pflegekassen oder Ihrer Krankenkasse.
Personen ohne Pflegestufe bzw. Pflegegrad wenden sich mit dem Antrag an ihre Krankenkasse. Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags können Sie sich bei den Pflege- und Krankenkassen, Sozial- und Pflegediensten oder den Sozialdiensten von Krankenhäusern holen.
8. Unterschied: Kurzzeitpflege - Verhinderungspflege
Neben der Kurzzeitpflege, die Pflegebedürftige bis zu 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen können, steht ihnen - wie ausgeführt - zusätzlich Verhinderungspflege zu. Die Unterschiede zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege gestaltet sich wie folgt:
Übersicht / Unterschiede Kurzzeit- und Verhinderungspflege |
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9. Kurzzeitpflege für Demenzkranke
Angehörige, die Demenzkranke pflegen, bedürfen regelmäßiger Entlastung. Hierfür wurde die Kurzzeitpflege für Demenzkranke geschaffen. Demenzkranke haben vollen Anspruch auf Kurzzeitpflege, den Pauschalbetrag von 1.612 EUR und weitere 204 EUR für zusätzliche Betreuungsleistungen.
Der Betrag kann für die Unterbringungskosten bei der Kurzzeitpflege aufgewendet werden. So halten sich die Kosten für die Kurzzeitpflege für Demenzkranke im Rahmen.
Weiterführender Hinweis
- Erhöhung des GdB: Neue Erkrankungen müssen zu neuen Funktionsstörungen führen, SR 17, 94