· Nachricht · Außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs
| Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind auch bei älteren Menschen nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn die Nachweiserfordernisse nach § 33 Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Das hat das FG Köln klargestellt. |
Nach der Entscheidung reicht es nicht, dass ein Arzt pauschal bescheinigt, dass Ihr Mandant Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und er ihm zu Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse rät, um seine Gesundheit aufrechtzuerhalten. Diese Bestätigungen stellen kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme dar (FG Köln 30.1.19, 7 K 2297/17, Abruf-Nr. 210781).