· Fachbeitrag · Betreutes Wohnen
Seniorenwohnanlage: Vermietungs- oder gewerbliche Einkünfte?
| Finanzämter versuchen immer öfter bei der Vermietung von Immobilien neben der Einkommen- auch noch Gewerbesteuer zu erheben. Vor dem FG Baden-Württemberg war das jetzt im Fall einer GmbH & Co KG, die eine Seniorenwohnanlage in Form des Betreuten Wohnens betreibt, erfolglos ( 17.2.16, 4 K 1349/15, Abruf-Nr. 190950 ). |
In den einzelnen Mietverträgen verpflichtet die GmbH & Co KG die Mieter, mit einer externen GmbH einen Betreuungsvertrag über Grund und Wahlleistungen abzuschließen. Das Finanzamt sah die GmbH & Co KG deshalb als Dienstleister und nicht als Gewerbetreibender an.
FG entschied, es liegen nur Vermietungseinkünfte vor. Für die Entscheidung, ob die GmbH & Co KG den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, sind nur die Grund-, nicht aber die Wahlleistungen der externen GmbH einzubeziehen. Dabei sei auch nicht ausschlaggebend, dass die GmbH & Co KG im Rahmen der Werbung auf ihrer Internetseite den Eindruck erweckt, sie selbst erbringe die Wahlleistungen (tatsächlich wird erst bei Vertragsabschluss mit den Mietern deutlich, dass hierfür die externe GmbH zuständig ist).