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· Fachbeitrag · Betreutes Wohnen

Seniorenwohnanlage: Vermietungs- oder gewerbliche Einkünfte?

| Finanzämter versuchen immer öfter bei der Vermietung von Immobilien neben der Einkommen- auch noch Gewerbesteuer zu erheben. Vor dem FG Baden-Württemberg war das jetzt im Fall einer GmbH & Co KG, die eine Seniorenwohnanlage in Form des Betreuten Wohnens betreibt, erfolglos ( 17.2.16, 4 K 1349/15, Abruf-Nr. 190950 ). |

 

In den einzelnen Mietverträgen verpflichtet die GmbH & Co KG die Mieter, mit einer externen GmbH einen Betreuungsvertrag über Grund und Wahlleistungen abzuschließen. Das Finanzamt sah die GmbH & Co KG deshalb als Dienstleister und nicht als Gewerbetreibender an.

 

FG entschied, es liegen nur Vermietungseinkünfte vor. Für die Entscheidung, ob die GmbH & Co KG den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet, sind nur die Grund-, nicht aber die Wahlleistungen der externen GmbH einzubeziehen. Dabei sei auch nicht ausschlaggebend, dass die GmbH & Co KG im Rahmen der Werbung auf ihrer Internetseite den Eindruck erweckt, sie selbst erbringe die Wahlleistungen (tatsächlich wird erst bei Vertragsabschluss mit den Mietern deutlich, dass hierfür die externe GmbH zuständig ist).

Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 2 | ID 44445446