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· Fachbeitrag · Familienverträge

Der BFH und die Ehegatten-Darlehen: Keine Abgeltungsteuer bei finanzieller Beherrschung

| Gewährt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten ein verzinsliches Darlehen, muss der Darlehensgeber die Zinsen mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen kann und der Geber auf den finanziell abhängigen Ehegatten einen beherrschenden Einfluss nehmen kann. Das hat der BFH klargestellt und damit die letzte Zweifelsfrage zur Besteuerung bei Ehegatten-Darlehen beantwortet. |

1. Wann wird ein Ehegatte „finanziell beherrscht“?

Einen beherrschenden Einfluss übt der Darlehensgeber auf seinen Ehegatten aus, wenn der Ehegatte wegen fehlender Sicherheiten weder von einer Bank noch von einem anderen Fremden ein Darlehen bekommen würde. Bleibt einem Ehegatten für die notwendigen Finanzierungen kein Entscheidungsspielraum, ist er von dem darlehensgebenden Ehegatten finanziell abhängig. Dieses Beherrschungsverhältnis unter nahestehenden Personen schließt es aus, dass der Geber die Zinsen mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer versteuert, es kommt der persönliche Steuersatz zur Anwendung (BFH 28.1.15, VIII R 8/14, Abruf-Nr. 175458).

 

  • Beispiel

Ehefrau F bekommt von ihrem Ehemann M ein Darlehen, um eine vermietete Immobilie zu sanieren. Die Darlehenszinsen in Höhe von 15.000 EUR zieht F als Werbungskosten von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ab. Die Besteuerung der Darlehenszinsen bei M richtet sich danach, ob F wegen fehlender Sicherheiten von keiner Bank ein Darlehen erhalten hätte oder ob ihr ein Darlehensangebot vorgelegen hat.

 

Kein Darlehensangebot von der Bank

Darlehensangebot von Bank liegt vor

Besteuerung der Zinsen bei M

Persönlicher Einkommensteuersatz

Abgeltungsteuer

Begründung

M hat beherrschenden Einfluss auf F

M hat keinen beherrschenden Einfluss auf F

Rechtsquellen

BFH 28.1.15, VIII R 8/14, Abruf-Nr. 175458; BMF, Schreiben vom 9.12.14, IV C 1 - S2252/08/10004:015, S. 2

BFH 29.4.14, VIII R 9/13, Abruf-Nr. 142503

 

Ehegatten haben es in solchen Fällen also selbst in der Hand, die Besteuerung der Zinsen mit dem Abgeltungsteuersatz zu erreichen. Die Empfehlung lautet: Kümmern Sie sich um ein anderweitiges Darlehensangebot einer Bank. Können Sie ein solches vorweisen und sind die Konditionen in etwa mit denen des Ehegatten-Darlehens vergleichbar, läuft das Argument der Finanzämter mit dem beherrschenden Einfluss des Darlehensgebers auf seinen Ehegatten ins Leere. Bewahren Sie das Angebot auf, um es dem Finanzamt im Zweifel als Argument für die Anwendung der Abgeltungsteuer vorlegen zu können.

2. Prüfschema zur Einstufung von Ehegatten-Darlehen

Das folgende Prüfschema fasst die BFH-Rechtsprechung zu Angehörigen-Darlehen zusammen. Es gilt also nicht nur bei Ehegatten-Darlehen, sondern bei allen Darlehen zwischen Personen, die sich nahestehen.

 

 

Weiterführende Hinweise

  • Zu aktuellen rechtlichen und steuerrechtlichen Fragen rund um die Honorierung von Pflegeleistungen, Brüggemann, SR 14, 157
  • Zu Vorsorgeförderung und Steuervorteilen, Döring-Striening, SR 14, 129
Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 66 | ID 43288918