· Fachbeitrag · Untätigkeit
Sachstandsanfrage vor Untätigkeitsklage nicht erforderlich
| Wenn die Behörden über Anträge (z. B. Renten- oder Reha-Anträge) nicht entscheiden, kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Dabei sind die Fristen des § 88 SGG (drei bzw. sechs Monate) zu beachten. Ist die jeweils geltende Frist verstrichen, darf geklagt werden. Der Kläger muss nicht zuvor noch einmal bei der Behörde nach den Gründen für die Verzögerung fragen, so aktuell das SG Bremen 13.11.16, S 21 AS 231/15, Abruf-Nr. 190951 ). |
Eine Sachstandsanfrage vor einer Untätigkeitsklage kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände, die ein Nachfragen gerechtfertigt hätten, lagen hier nicht vor.
MERKE | Anerkannte Umstände für eine Sachstandsanfrage sind:
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Weiterführender Hinweis
- Untätigkeitsklage: Kein Widerspruch gegen Zahlungserinnerung, SR 16, 185
Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 1 | ID 44444216