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· Fachbeitrag · Untätigkeit

Sachstandsanfrage vor Untätigkeitsklage nicht erforderlich

| Wenn die Behörden über Anträge (z. B. Renten- oder Reha-Anträge) nicht entscheiden, kann Untätigkeitsklage erhoben werden. Dabei sind die Fristen des § 88 SGG (drei bzw. sechs Monate) zu beachten. Ist die jeweils geltende Frist verstrichen, darf geklagt werden. Der Kläger muss nicht zuvor noch einmal bei der Behörde nach den Gründen für die Verzögerung fragen, so aktuell das SG Bremen 13.11.16, S 21 AS 231/15, Abruf-Nr. 190951 ). |

 

Eine Sachstandsanfrage vor einer Untätigkeitsklage kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen. Solche Umstände, die ein Nachfragen gerechtfertigt hätten, lagen hier nicht vor.

 

MERKE | Anerkannte Umstände für eine Sachstandsanfrage sind:

  • wenn die Behörde mitteilt, dass noch weitere Ermittlungen notwendig sind
  • oder der Antragsteller dies bereits weiß,
  • wenn sich beide Beteiligten einig sind, dass die ausstehende Entscheidung vorläufig zurückgestellt wird. Dann widerspräche eine Untätigkeitsklage dem Grundsatz von Treu und Glauben (SG Köln 22.5.14, S 20 AS 4534/13, LSG Baden-Württemberg 14.9.05, L 10 LW 4563/04 AK-B)
  • wenn zwischen Einlegung des Widerspruchs und der Untätigkeitsklage ein längerer Zeitraum liegt (LSG Berlin-Brandenburg 6.3.06, L 30 B 168/04 AL).
 

Weiterführender Hinweis

  • Untätigkeitsklage: Kein Widerspruch gegen Zahlungserinnerung, SR 16, 185
Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 1 | ID 44444216