· Nachricht · Untätigkeitsklage
Streitwert erhöht sich mit der Dauer der Untätigkeit
| Der Streitwert für eine Untätigkeitsklage beträgt in der Regel zwischen 10 und 25 Prozent des Streitwerts einer Anfechtungs- und Leistungsklage, sofern es hierfür genügend Anhaltspunkte gibt ( LSG Rheinland-Pfalz 1.6.17, L 5 KR 101/17 B, Abruf-Nr. 195103 ). Dauert die Zeit der Untätigkeit lange an, kann die Obergrenze von 25 Prozent ausgeschöpft werden. |
Der Kläger hatte Krankengeld von 23.724 EUR geltend gemacht. Die Beklagte hatte die Kosten zu tragen. Der Kläger beantragte, den Streitwert in dieser Höhe festzusetzen. Das SG setzte nur 5.000 EUR fest. Das LSG erhöhte den Streitwert auf 5.931 EUR. Mit einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG könne nur erreicht werden, dass die Gegenseite verpflichtet wird, einen Bescheid zu erlassen. Ein Ausspruch in der Sache selbst erfolgt nicht. Für den Streitwert ist von einem Prozentsatz von 10 bis 25 Prozent der eigentlichen Forderung (hier: Krankengeld) auszugehen (BayLSG 9.10.14, L 5 R 604/14 B). Bei einer Zeitdauer von hier 1,5 Jahren wertete das LSG die Obergrenze von 25 Prozent der Höhe des eigentlichen Anspruchs als angemessen.
MERKE | Der Regelstreitwert wäre nur zugrunde zu legen, wenn der Streitwert auch für den eigentlichen Anspruch nicht bestimmbar wäre, so das LSG. Gegen eine weitergehende Anwendung des Regelstreitwerts spricht, dass dieser nur für Fälle gedacht ist, in denen es keine andere Grundlage für die Bemessung des Streitwerts gibt. So lag der Fall hier nicht. |
Weiterführende Hinweise
- Sachstandsanfrage vor Untätigkeitsklage nicht erforderlich, SR 17, 1
- Untätigkeitsklage: Kein Widerspruch gegen Zahlungserinnerung, SR 16, 185