01.08.2017 · Nachricht ·
Altersdiskriminierung
Beamten der Landeshauptstadt Hannover haben keinen Anspruch auf Entschädigungszahlungen wegen einer altersdiskriminierenden Besoldung (VG Hannover 7.7.17, 13 A 2870/15, Abruf-Nr. 195102 195102 ).
01.08.2017 · Fachbeitrag ·
Erwerbsminderungsrente
Klagt ein Versicherter eine Erwerbsminderungsrente ein, ist sein Gesundheitszustand so zu berücksichtigen, wie er sich zum Abschluss der letzten mündlichen Verhandlung darstellt. Dies setzt aber voraus, dass die Rente ...
13.06.2017 · Nachricht ·
Krankengeld
Will ein Arzt seinen Patienten weiter krankschreiben, irrt sich oder vergisst aber, die Folgebescheinigung auszustellen, darf das nicht zulasten des Patienten gehen. Bescheinigt der Arzt dann rückwirkend durchgehende ...
07.06.2017 · Fachbeitrag ·
Krankengeld
Befindet sich eine erkrankte Person in einem gesundheitlichen Ausnahmezustand und kann deshalb nicht rechtzeitig eine Folgebescheinigung beim Arzt holen, kann dies ausnahmsweise zulässig sein. Beispielsweise wenn eine psychische Erkrankung den Arztbesuch verhindert. Davon muss das Gericht dann aber auch überzeugt werden.
08.03.2017 · Fachbeitrag ·
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Stellen Krankenkassen Freiumschläge zur Verfügung, damit Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen direkt an die Kasse schicken, darf sich der Versicherte darauf verlassen, dass dies ausreicht. Geht die ...
02.12.2016 · Fachbeitrag ·
Mindestlohn/Rentner
Müssen Arbeitgeber für einen bei ihnen beschäftigten Rentner den Mindestlohn zahlen? Kann der Rentner auf den Mindestlohn oder gänzlich auf Lohn verzichten? LGP beantwortet diese Fragen aus der Leserschaft.
03.11.2016 · Fachbeitrag ·
Berufskrankheit
Arbeitet jemand mit schwingungsintensiven Werkzeugen oder Maschinen, schauen Gericht genau hin. Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied: Im Vergleich zu Druckluft- oder gleichartig wirkenden Werkzeugen haben einfache handgeführte Hammer- und Meißelwerkzeuge in der Regel keine „gleichartige“ Wirkung. Sie schädigen betroffene Knochen und Gelenke nicht derart, dass eine Berufskrankheit Nr. 2103 zuerkannt wird.