· Fachbeitrag · Corona
Bonuszahlungen: Auszahlungszeitraum bis 31.3.22 verlängert
| Durch das „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“ (AbzStEntModG; BGBl. I 21, 1259) wurde die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31.3.22 verlängert. |
Die Fristverlängerung führt dazu, dass der Zeitraum für die Gewährung des Betrags von bis zu 1.500 EUR gestreckt wird (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR). Die genannten Bedingungen gelten auch für den sog. Pflegebonus ‒ nach § 150a SGB XI ‒ für Beschäftigte im Pflegebereich.
Weiterführende Hinweise
- Unpfändbare Zahlungen als Anerkennung für Beschäftigte in der Coronakrise, SSK 21, 5
- BGH: Corona-Soforthilfe nicht pfändbar, SSK 21, 21
- Unpfändbarkeit von Corona-Prämien, SSK 21, 40
Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 96 | ID 47562608