· Fachbeitrag · P-Konto-Novelle
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht
| Die Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht beim P-Konto ist derzeit u. a. in § 850k Abs. 4 ZPO geregelt. Künftig finden sich die Bestimmungen hierüber in § 906 ZPO n. F. Im Einzelnen gilt Folgendes: |
1. Freibeträge bei Unterhaltsvollstreckung und Deliktsforderungen
§ 906 S. 1 ZPO n. F. regelt die Ersetzung des Grundfreibetrags (§ 899 Abs. 1 ZPO n. F.) und der weiteren Erhöhungsbeträge nach § 902 S. 1 ZPO n. F., wenn der Gläubiger wegen
- gesetzlicher Unterhaltsansprüche und Unterhaltsrenten gemäß § 850d ZPO oder
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