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  • · Fachbeitrag · Restrukturierung vs. Insolvenz

    Das sind die Vor- und Nachteile

    | Mit dem zum 1.1.21 neu eingeführten Restrukturierungsverfahren besteht für Geschäftsführer die Chance, ihr Unternehmen unabhängig von einem gerichtlichen Insolvenzverfahren zu retten. Der Vorteil dieses neuen Verfahrens liegt klar auf der Hand: Man wird weder in seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beschränkt, noch wird das Restrukturierungsverfahren öffentlich bekannt gemacht, was zumindest keinen Imageverlust zur Folge hat. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen daher die Rechte und Pflichten des Selbstständigen (Geschäftsführers) im Restrukturierungsverfahren im Vergleich zum Insolvenzverfahren. |

     

    Checkliste / Das sind die Rechte und Pflichten

    Restrukturierungsverfahren
    Insolvenzverfahren

    Keine Veröffentlichung: Geschäftsbeziehungen werden abgeschirmt, nicht alle Vertragspartner erlangen Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit.

    Sämtliche Gläubiger werden durch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 InsO) von der Insolvenzeröffnung informiert und damit von der Zahlungsunfähigkeit (Überschuldung bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit bei natürlichen Personen).

    Selbstverwaltung des Firmenvermögens durch Geschäftsführer: Auf Antrag bzw. von Amts wegen bestellt das Gericht einen sog. Restrukturierungsbeauftragten. Seine Aufgabe besteht darin, das Unternehmen zu beaufsichtigen, die Gläubiger gleichmäßig zu behandeln und zwischen den verschiedenen Interessen zu vermitteln.

    Regelfall: Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 21, 22 InsO) mit oder ohne allg. Verfügungsverbot; Verfügungen sind nur noch mit Verwalterzustimmung möglich; bei Insolvenzeröffnung übernimmt der Insolvenzverwalter die allgemeine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 80 InsO).

    Außergerichtliches bzw. gerichtliches Restrukturierungsverfahren ist durchzuführen.

    Verfahren wird durch Insolvenzgericht eröffnet und Vermögen wird i. d. R. liquidiert.

    Kein allgemeiner Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger; Schuldner muss ggf. Stabilisierungsanordnung durch Vollstreckungssperre oder Verwertungssperre beantragen (bis zu drei Monate; § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 StaRUG).

    Regelmäßige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21, 22 InsO, z. B. Vollstreckungsverbot in bewegliche Gegen-stände. Im Fall der Insolvenzeröffnung greift die sog. Rückschlagsperre bzw. das Vollstreckungsverbot (§§ 88, 89 InsO): InsO-Gläubiger dürfen während des Insolvenzverfahrens nicht vollstrecken.

    Nur die Gesellschaft vertreten durch den Geschäftsführer kann Restrukturierungsverfahren beantragen.

    Gesellschaft vertreten durch den Geschäftsführer bzw. einzelne Insolvenz-gläubiger können das Insolvenzverfahren beantragen.

    Nur drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) ist ausreichend; eintretende Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen (§ 32 Abs. 3 StaRUG).

    Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), Überschuldung (§ 19 InsO) bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit (bei natürlichen Personen) führen zur Insolvenzeröffnung.

    Keine einseitige Beendigung von Verträgen.

    Verträge können einseitig durch Insolvenzverwalter beendet werden (§ 103 InsO).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 95 | ID 47562609