· Fachbeitrag · Schuldnerberatung
Schuldnerschutz durch Reduzierung der Vergütung bei Inkassomandaten
| Das „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (BGBl. I 20, 3323) tritt am 1.10.21 in Kraft. Es hält für Schuldner wichtige Änderungen parat. Ab diesem Datum reduzieren sich z. B. sowohl für Inkassounternehmen als auch für Rechtsanwälte, die Inkassomandate bearbeiten, ihre Vergütungsansprüche. Sie sollten sich daher schon jetzt mit den anstehenden Neuerungen beschäftigen. |
1. Reduzierung der Vergütung bei unbestrittenen Forderungen
a) Problem
Im Bereich des Inkassos besteht zurzeit ein auffälliges Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Inkassokosten bei Durchsetzung geringfügiger Forderungen: Es wird regelmäßig ein Gebührensatz von 1,3 geltend gemacht (vgl. Nr. 2300 VV RVG). In der untersten Wertstufe bis 500 EUR beträgt daher die Vergütung insgesamt 76,44 EUR (= 63,70 EUR Geschäftsgebühr und 20 Prozent Auslagenpauschale). Hierdurch wird oft die eigentliche Hauptforderung überschritten.
b) Lösung
Zum 1.10.21 wird daher im unteren Forderungsbereich eine neue Wertstufe eingeführt: Danach kann bei außergerichtlichem Geltendmachen unbestrittener Forderungen bis 50 EUR maximal eine Geschäftsgebühr von 30 EUR nach Nr. 2300 VV RVG entstehen (statt bisher 49 EUR = 1,0; § 13 Abs. 2 RVG n. F.).
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