23.03.2021 · Nachricht · Insolvenz
Wiederaufleben des schwebend unwirksamen Pfändungspfandrechts
| Der BGH hat entschieden (19.11.20, IX ZR 210/19, Abruf-Nr. 219474 ): Ein mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfändungsschuldners schwebend unwirksam gewordenes Pfändungspfandrecht lebt mit der Freigabe der gepfändeten Forderung oder mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder auf, wenn der PfÜB nicht vom zuständigen Vollstreckungsorgan aufgehoben worden ist. Dies gilt, ohne dass es einer erneuten Zustellung des PfÜB an den Drittschuldner bedarf. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SSK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,75 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig