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  • 15.06.2021 · IWW-Abrufnummer 222974

    Landgericht Potsdam: Beschluss vom 22.02.2021 – 24 Qs 71/20

    1. Die insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind. Dies steht auch der Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung solcher Bußgelder entgegen. Hingegen können Bußgeldforderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, vollstreckt werden.

    2. Für die Dauer eines gesetzlichen Vollstreckungsverbotes ruht die Verjährung der Bußgeldforderung.


    Landgericht Potsdam

    Beschluss vom 22.02.2021


    In der Bußgeldsache
    gegen
    J. D.
    geboren am in
    wohnhaft

    wegen Ordnungswidrigkeit
    Hier: Anordnung von Erzwingungshaft

    hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Potsdam als Kammer für Bußgeldsachen durch
    den Vorsitzenden Richter am Landgericht G,
    den Richter am Landgericht R und
    den Richterin am Landgericht H

    am 22. Februar 2021 beschlossen:

    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 3. November 2020 über die Anordnung von Erzwingungshaft (Az.: 23a OWi 181/20) aufgehoben.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Landeskasse.

    Gründe

    I.

    Der Landkreis Potsdam-Mittelmark hat gegen die Betroffene wegen einer am 16. Oktober 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ein Bußgeld in Höhe von 15,- € verhängt. Gegen den ihr am 23. Januar 2015 zugestellten Bußgeldbescheid vom 21. Januar 2015, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, hat die Betroffene keinen Einspruch eingelegt. Gegen die Betroffene liegen aus den Jahren 2014 und 2015 noch weitere rechtskräftige Bußgeldbescheide des Landkreises vor; dieser beziffert die insgesamt ausstehenden Bußgelder auf 215,- €.

    Mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 23. März 2015 (Az. 35 IN 15/15) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betroffenen eröffnet, welches am 8. Dezember 2016 aufgehoben wurde. Die Betroffene befindet sich seitdem im Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 286 ff. InsO.

    Nachdem Zahlungsaufforderungen des Landkreises erfolglos blieben, beantragte die Verwaltungsbehörde am 30. September 2020 die Anordnung von Erzwingungshaft von angemessener Dauer. Nach schriftlicher Anhörung der Betroffenen ordnete das Amtsgericht Brandenburg an der Havel mit Beschluss vom 3. November 2020 einen Tag Erzwingungshaft an. Gegen den ihr am 5. November 2020 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit Schreiben vom 7. November 2020, bei Gericht am selben Tage eingegangen, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie angeführt, sie habe schon eine Vielzahl von Bußgeldern abbezahlt und sei aufgrund ihrer Verbraucherinsolvenz nicht in der Lage, alle insoweit gegen sie geltend gemachten Bußgeldforderungen zu begleichen.

    II.

    1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Nr. 1 und § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 311 StPO zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht erhoben.

    2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft liegen derzeit nicht vor, da sich die Betroffene in der in § 287 Abs. 2 InsO bezeichneten Wohlverhaltensperiode befindet, während der Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger ausgeschlossen sind, § 294 Abs. 1 InsO.

    Ob die insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote gemäß § 89 Abs. 1 InsO und § 294 Abs. 1 InsO die Beitreibung von Bußgeldforderungen erfassen, die - wie vorliegend - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, ist umstritten. Die erkennende Kammer hat bislang in Übereinstimmung mit einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums die Auffassung vertreten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein der Anordnung von Erzwingungshaft nicht entgegensteht (LG Potsdam NZI 2016, 652; ebenso LG Potsdam NStZ 2007, 293 [LG Potsdam 14.09.2006 - 21 Qs 108/06]; LG Berlin, NStZ 2018, 726; LG Offenburg, Beschl. v. 7.8.2018 - 3 Qs 38/18; LG Deggendorf, Beschl. v. 28.3.2012 - 1 Qs (b) 62/12; alle nach juris). Die Gegenansicht vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 89 InsO bzw. die der Restschuldbefreiung vorangehende Wohlverhaltensperiode gemäß § 294 InsO der Anordnung von Erzwingungshaft zur Durchsetzung einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Bußgeldforderung entgegenstehen (zuletzt insbesondere ausführlich LG Stuttgart ZInsO 2020, 1592; LG Duisburg, Beschl. v. 5.7.2017 - 69 Qs 22/17 - und v. 4.6.2014 - 69 Qs 7/14; LG Bochum, Beschl. v. 4.12.2012 - 9 Qs 86/12; LG Dresden, Beschl. v. 20.7.2012 - 5 Qs 95/11-; BeckOK-Cymutta, InsO, 21. Ed. § 89 Rn 18 aE; MüKo-Breuer/Flöther, InsO, 4. Aufl. § 89 Rn 31; Gassner/Seith-Gassner, OWiG, 2. Aufl. § 96 Rn 7; Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 6. Aufl. § 96 Rn 5).

    Die Kammer schließt sich nunmehr in Abkehr von ihrer bisherigen Rechtsprechung der zuletzt dargestellten - mittlerweile wohl überwiegenden - Auffassung an. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 89, 294 InsO liegen unter den genannten Umständen vor (hierzu unter (1)). Die Anwendung der insolvenzrechtlichen Vorschriften ist auch nicht durch § 96 OWiG als eine sie etwa verdrängende Sondervorschrift ausgeschlossen (hierzu unter (2)).

    (1) a) Der Bußgeldgläubiger, vorliegend der Landkreis Potsdam-Mittelmark, ist hinsichtlich einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Bußgeldforderung - wie der vorliegend dem Verfahren zugrunde liegenden Forderung vom 21. Januar 2015 - Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 89, 294 InsO. Dies ergibt sich jedenfalls aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, in dem Forderungen aus Geldbußen ausdrücklich als (nachrangige) Insolvenzforderungen aufgeführt sind.

    b) Die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung.

    aa) Soweit in Schrifttum und Rechtsprechung die Auffassung vertreten worden ist, "Zwangsvollstreckungen" im Sinne von § 89 InsO und § 294 InsO seien ausschließlich die im 8. Buch der Zivilprozessordnung aufgeführten Maßnahmen (so LG Potsdam NStZ 2007, 293 [LG Potsdam 14.09.2006 - 21 Qs 108/06]; LG Deggendorf, Beschl. v. 28.3.2012 - 1 Qs (b) 62/12), ergibt sich dies weder aus der Insolvenzordnung selbst noch aus den Gesetzgebungsmaterialien dazu. Die insoweit herangezogene Beschlussempfehlung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (BT-Drucksache 12/7302, S. 156, dort Nr. 8) erklärt vielmehr lediglich den § 12 des Gesetzentwurfs, der bestimmen sollte, dass Zwangsvollstreckung im Sinne der Insolvenzordnung auch die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung sei (BT-Drucksache 12/2443, S. 11, dort § 12), für überflüssig, da der Begriff der Zwangsvollstreckung auch ohne eine solche Vorschrift als Oberbegriff im Sinne der Terminologie der Zivilprozessordnung verstanden werden müsse. Weiter heißt es in der Beschlussempfehlung, dass die Einbeziehung von Arrest und einstweiliger Verfügung sich daraus ergebe, dass im Achten Buch der Zivilprozessordnung unter der Bezeichnung "Zwangsvollstreckung" sowohl die Einzelzwangsvollstreckung als auch der Arrest und die einstweilige Verfügung abgehandelt werden. Mithin geht die Beschlussempfehlung gerade davon aus, dass "Zwangsvollstreckung" im Sinne der Insolvenzordnung alle unter den entsprechenden Oberbegriff fallenden Maßnahmen sind, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung im engeren Sinne handelt oder um Vollziehungsmaßnahmen, die der Gesetzgeber unter den Oberbegriff der Zwangsvollstreckung gefasst hat. Auch ist dies nicht auf den Bereich der Zivilprozessordnung beschränkt. Auf letztere nimmt die Beschlussempfehlung nur insoweit Bezug, als sie bespielhaft auf die dortige Terminologie und Systematik verweist. Im Übrigen unterfallen die in das Vermögen des Schuldners gerichteten Vollstreckungsmaßnahmen der Finanz- und Verwaltungsbehörden unstreitig den insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverboten (§ 251 Abs. 2 S. 1 AO in Verbindung mit § 5 VwVG; BeckOK-Cymutta, InsO, 21. Ed. § 89 Rn 16).

    bb) Die zur Anordnung von Erzwingungshaft ermächtigende Norm des § 96 OWiG steht systematisch im neunten Abschnitt des zweiten Teils des OWiG, welcher die Überschrift "Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen" trägt. Schon dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber die Erzwingungshaft neben der Vollstreckung nach §§ 90, 91 OWiG als weiteres Mittel der Vollstreckung der Bußgeldforderung eingeordnet hat. Die unter anderem von der erkennenden Kammer in der Vergangenheit zugrunde gelegt Annahme, dass das Ordnungswidrigkeitenrecht neben der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 90, 91 OWiG einen weiteren Beitreibungsweg über § 96 OWiG zur Verfügung stellt, der keine Zwangsvollstreckung darstellt (so ausdrücklich Lampe jurisPR-StrafR 10/2016 Anm. 4; sinngemäß auch LG Deggendorf a.a.O.), findet demgemäß in der Gesetzessystematik keine Stütze.

    Auch eine an Inhalt und Zweck der Norm orientierte Auslegung des § 96 OWiG kommt nicht zu diesem Ergebnis. Die dazu angeführte Argumentation, Erzwingungshaft stelle auf den repressiven und spezialpräventiven Zweck der Durchsetzung einer Sanktion ab und sei hinsichtlich Interessenlage und Normzweck mit der Beitreibung einer Forderung nicht vergleichbar (Landgericht Potsdam NZI 2016, 652; Lampe a.a.O.), mag inhaltlich zutreffen, ist aber nicht geeignet, sie als außerhalb der Zwangsvollstreckung stehende Maßnahme sui generis zu begründen. Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur Durchsetzung eines materiellen Anspruchs mit staatlichem Zwang (Zöller-Stöber, ZPO, 32. Aufl. vor § 704 Rn 1). Ziel der Festsetzung von Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG ist, wie sich aus der Bezugnahme auf § 95 OWiG ergibt, die Beitreibung des Bußgeldes und damit die Durchsetzung eines materiellen Anspruchs. Die hinter der Anspruchsdurchsetzung stehende Motivation des Gläubigers ist für die Einordnung als Vollstreckungsmaßnahme irrelevant. Ansonsten müsste sich nach der inneren Logik des Arguments das staatliche Interesse bei der Beitreibung eines Bußgeldes nach §§ 90, 91 OWiG - was unstreitig Zwangsvollstreckung darstellt - gerade auf das Verschaffen eines Vermögensvorteils und nicht auf die repressive und spezialpräventive Einwirkung auf den Betroffenen richten, was mit der Zielsetzung von Bußgeldsanktionen als Instrument staatlicher Pflichtenmahnung (BVerfGE 45, 272, 289; Beck-OK-Gerhold, OWiG, Einl. Rn 12) nicht vereinbar erscheint.

    cc) Eine Ausnahme von den insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverboten lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass die Erzwingungshaft den Betroffenen zur Wahrnehmung seiner gesetzlich begründeten Mitwirkungspflicht, entweder die Geldbuße zu zahlen oder seine Zahlungsunfähigkeit darzutun, veranlassen soll (so LG Berlin NJW 2007, 1541 [LG Berlin 03.07.2006 - 505 Qs 54/06]; KK-Mitsch, OWiG, 5. Aufl. § 96 Rn 1; Göhler OWiG 18. Aufl. § 96 Rn 2). Die Annahme, eine solche, wohl als nicht vertretbare Handlung im Sinne von § 888 ZPO verstandene und damit §§ 89, 294 InsO nicht unterfallende Verpflichtung (BeckOK-Cymutta, InsO, 21. Ed. § 89 Rn 18) sei Vollstreckungsziel des § 96 OWiG, überzeugt nicht. Zwar besteht im Rahmen des Erzwingungshaftverfahrens eine Mitwirkungspflicht des sich für zahlungsunfähig haltenden Betroffenen, der Vollstreckungsbehörde seine entsprechenden finanziellen Verhältnisse darzulegen und mit geeigneten Belegen glaubhaft zu machen. Diese ergibt sich aus der gesetzgeberischen Intention des § 96 OWiG, gemäß der Erzwingungshaft gegen Betroffene angeordnet werden soll, die zwar zahlungsfähig, nicht aber zahlungswillig sind. Um der Vollstreckungsbehörde diese Differenzierung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber dem Betroffenen in § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG aufgegeben, seine Zahlungsunfähigkeit darzutun, wobei dies auch die Konkretisierung und Glaubhaftmachung seiner finanziellen Verhältnisse umfassen kann (BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211). Die Erzwingungshaft dient jedoch nicht der Vollstreckung einer solchen Mitwirkungspflicht, vielmehr führt ihre Verletzung (lediglich) dazu, dass eine etwaige, der Vollstreckungsbehörde nicht anderweitig bekannte Zahlungsunfähigkeit dem Vollstreckungsversuch durch Erzwingungshaft nicht entgegensteht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Darlegungslast des § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG überhaupt nur den zahlungsunfähigen Betroffenen treffen kann, während bei zahlungsfähigen Betroffenen ohnehin nur die Geldbuße als zu vollstreckende Forderung infrage kommt. Des Weiteren würde sich aus dem Verständnis des § 96 OWiG als Beugemittel zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht die paradoxe Folge ergeben, dass ein zahlungsunfähiger Betroffener mit der Erzwingungshaft zur Darlegung eines die Erzwingungshaft ausschließenden Sachverhalts gezwungen werden soll. Sehr viel sachgerechter erscheint es demgegenüber, in § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG eine den zivilrechtlichen Grundsätzen von Darlegungs- und Beweislast nachgebildete verfahrensrechtliche Obliegenheit des Betroffenen zu sehen, bei deren Verletzung er dem Beugemittel der Erzwingungshaft unterliegt, obwohl objektiv die Voraussetzungen einer dieser entgegenstehenden Zahlungsunfähigkeit gegeben sein mögen.

    (2) Die Anwendbarkeit von §§ 89, 294 InsO auf die Festsetzung von Erzwingungshaft ist nicht durch § 96 OWiG als vorrangige oder spezialgesetzliche Norm ausgeschlossen.

    a) Ein solcher Vorrang ist weder aus den betreffenden Gesetzen selbst noch aus dem Verhältnis der beiden Gesetze zueinander zu begründen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht geht der Insolvenzordnung nicht vor (Pauka NZI 2016, 654; vgl. BGH NZI 2011, 119 zum Verhältnis Insolvenzrecht/Strafvollstreckungsrecht). Vielmehr ergibt sich aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO, dass in der Insolvenz Geldbußen grundsätzlich den Regelungen der Insolvenzordnung unterfallen.

    b) Eine vorrangige Anwendung oder Sperrwirkung des § 96 OWiG gegenüber den insolvenzrechtlichen Vorschriften lässt sich auch nicht damit begründen, dass bei absehbarer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Schuldner Ordnungswidrigkeiten begehen könnte, ohne staatliche Sanktionen fürchten zu müssen. Unbeschadet dessen, dass allein eine unerwünschte Nebenfolge nicht zur Unanwendbarkeit einer Norm führt, solange sie der Gesetzgeber nicht korrigiert, tritt eine solche befürchtete Konsequenz überhaupt nicht ein, da gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG für die Dauer eines gesetzlichen Vollstreckungsverbotes die Verjährung der Bußgeldforderung ruht und diese auch nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird (§ 302 InsO). Soweit dagegen wiederum vorgebracht wird, dass häufig die Durchsetzung einer (Bagatell-)forderung nach Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist sinnentleert sein und gegen das Übermaßverbot verstoßen dürfte (Els NZV 2018, 122 (125) m.w.N.; LG Deggendorf a.a.O.), erscheint dies im Falle der zitierten Bagatellforderungen, denen regelmäßig Ordnungswidrigkeiten im untersten Schwerebereich zugrunde liegen, durchaus hinnehmbar, insbesondere wenn man bedenkt, wie einschneidend insolvenzrechtliche Bestimmungen nach dem Willen des Gesetzgebers in andere Rechtsbereiche eingreifen. Handelt es sich dagegen um erheblich zu sanktionierende Ordnungswidrigkeiten, wird eine Vollstreckung auch nach sechs Jahren ohne weiteres verhältnismäßig sein. Diese Frist hat der Gesetzgeber im Übrigen für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Insolvenzverfahren auf nur noch drei Jahre bzw. im Wiederholungsfall auf fünf Jahre verkürzt, § 287 Abs. 2 S. 1 und 2 InsO n.F..

    c) Ein Sonderregelungsstatus der §§ 96 ff. OWiG kann weiterhin nicht daraus abgeleitet werden, dass - vermeintlich - die Vollstreckung einer Bußgeldforderung die anderen Insolvenzgläubiger nicht benachteilige, da der Betroffene sie regelmäßig aus dem ihm nach §§ 850 bis 852 ZPO, §§ 36, 287 Abs. 2 InsO verbleibenden Vermögensmitteln, ggf. in Raten, abtragen könne (so LG Deggendorf a.a.O.). Primäre Zielsetzung der Insolvenzordnung ist die bestmögliche Befriedigung aller Gläubiger in Fällen, in denen der Schuldner zur vollen Befriedigung nicht mehr in der Lage ist (MüKo-Ganter/Bruns, InsO, 4. Aufl. § 1 Rn 20). Zur Erreichung dieses Ziels legt die Insolvenzordnung grundsätzlich allen Insolvenzgläubiger in gleicher Weise ein Vollstreckungsverbot auf, ohne dass es auf die Höhe, den Grund, oder die mit einer Forderung verbundenen Interessen des Gläubigers ankäme. Eine Sonderbehandlung von Bagatell- oder Ratenforderungen ist gesetzlich nicht vorgesehen, es gilt vielmehr der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger. Im Rahmen des vorliegend einschlägigen § 294 InsO ist schließlich zu berücksichtigen, dass dem Schuldner damit bewusst dasjenige Vermögen, welches er nicht an den Verwalter abtreten muss, zur freien persönlichen Verfügung zugeordnet ist, damit er eine Chance zum Neuanfang hat (MüKo-Stephan InsO, 4. Aufl., § 294 Rn 5 mwN). Dies schließt aus, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist davon Insolvenzforderungen begleichen muss; den Insolvenzgläubigern stehen vielmehr nur die gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgeführten Beträge zur Verfügung. Nur vorsorglich ist zu ergänzen, dass damit dem Schuldner kein Freibrief zur Begehung von Ordnungswidrigkeiten erteilt wird, da die Vollstreckung von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdenden Bußgeldforderungen von den Regelungen der §§ 89, 294 InsO nicht berührt wird (ausführlich LG Stuttgart a.a.O., Rn 29-30).

    (3) Aufgrund des am 23.3.2015 eröffneten Insolvenzverfahrens und des seit Aufhebung desselben laufenden Restschuldbefreiungsverfahrens befindet sich die Betroffene derzeit in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist, §§ 294, 287 Abs. 2 InsO in Verbindung mit Art. 103k EGInsO.

    Gemäß § 294 Abs. 1 InsO ist die Festsetzung von Erzwingungshaft gegen die Betroffene derzeit nicht zulässig.

    (4) Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung.

    RechtsgebietInsolvenzrechtVorschriften§ 89 InsO; § 294 InsO