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  • · Fachbeitrag · Leserservice

    Vorzeitige Restschuldbefreiung: Rückzahlung von zu viel eingezogenem Einkommen

    | Die Redaktion erreichte folgender Fall: Am 17.3.16 wurde über das Vermögen des Schuldners S. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und die Restschuldbefreiung angekündigt. Der Arbeitgeber des S., der A., überweist monatlich das pfändbare Einkommen in Höhe von 300 EUR an den Treuhänder T. Das Insolvenzverfahren wurde im Dezember 18 aufgehoben. S. beantragt am 23.2.21, die vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO a. F. zu erteilen. Am 19.3.21 erlässt das Gericht einen Beschluss, wonach die vorzeitige Restschuldbefreiung angekündigt wird und hört die Insolvenzgläubiger sowie T. zum Antrag des S. an. Durch Beschluss vom 31.5.21 ‒ also erst 2,5 Monate nach Ablauf der fünf Jahre ‒ wird dem S. vorzeitig die Restschuldbefreiung erteilt. A. hat aber für diesen Zeitraum weiterhin die pfändbaren Einkommensteile in Höhe von 750 EUR an T. überwiesen. Fraglich ist, ob T. den ab dem Ablauf des fünften Jahres (17.3.21) noch einbehaltenen Teil des pfändbaren Einkommens von 750 EUR an S. zurückzahlen muss. |

    1. Das Problem

    Eine taggenaue Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Gericht nach drei, fünf bzw. sechs Jahren nach Eröffnung des Verfahrens ist der absolute Ausnahmefall. Denn aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Arbeitsweisen der Gerichte ergeht in der gerichtlichen Praxis der Beschluss über die Restschuldbefreiung meistens viel später.

     

    Beachten Sie | Dem Antrag auf Insolvenzeröffnung und dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist stets die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt (§ 287 Abs. 2 InsO a. F.). Im Einzelnen muss aber wie folgt unterschieden werden: