· Fachbeitrag · Corona-Prämie
Rückzahlungsklausel zur Corona-Prämie ist unwirksam
| Das ArbG Oldenburg hat jetzt entschieden: Die Regelung in AGB, die eine Rückzahlungspflicht für eine Sonderzahlung in Bezug auf die Coronapandemie in Höhe von 550 EUR bei einer Bindungsdauer von zwölf Monaten vorsieht, ist nach der Rechtsprechung des BAG unwirksam (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Ferner ist eine solche Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn mit ihr zumindest auch erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll. Ein Indiz hierfür ist, wenn die Sonderzahlung „einmalig steuerfrei in Bezug auf die Coronapandemie“ gezahlt wird. |
Relevanz für die Praxis
Es ist sicherlich ärgerlich für Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer kündigt, kurz nachdem er eine Corona-Sonderzahlung erhalten hat. Das Urteil zeigt, dass sich eine Rückforderung der geleisteten Zahlung als schwierig darstellen kann (ArbG Oldenburg 15.5.21, 6 Ca 141/21, Abruf-Nr. 223418). Die Rechtsprechung des BAG setzt hier strenge Maßstäbe, die im Urteilsfall für die Corona-Prämie angewendet wurden (BAG 21.5.03, 10 AZR 390/02, NZA 03, 1032).
Laut Rechtsprechung des BAG verstoßen Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Rückzahlungsverpflichtung vorsehen, dann gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und benachteiligen angestellte Mitarbeiter unangemessen, wenn sie eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorsehen. Im vorliegenden Fall übersteige die Bindungsdauer mit zwölf Monaten die zulässige Bindungsdauer zum Ende des nachfolgenden Quartals nach Zahlung der Sondervergütung erheblich.
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