· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Forderungen aus obligatorischer Anschlussversicherung
von Marion Bahm, Schuldnerberaterin, Caritasverband Konstanz
| Oft sehen sich Schuldner Forderungen gesetzlicher Krankenkassen ausgesetzt. Was dabei zu beachten ist, schildern wir in mehreren Beiträgen ‒ in dieser Ausgabe zeigen wir, was bei Forderungen aus obligatorischer Anschlussversicherung zu beachten ist. |
1. Ausgangsfall
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S., 29 Jahre, hatte die vergangenen Jahre gearbeitet und war über seinen Arbeitgeber A. in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert. In 2020 hatte er seine Arbeit verloren. Da seine Partnerin P. gut verdiente und er erst einmal Ruhe vor der Bundesagentur für Arbeit haben wollte, meldete er sich nicht arbeitslos. Er war selten krank, das Geld für die Versicherung könne er sich also sparen, dachte er. Später hatte S. wieder eine Arbeitsstelle. A. meldete ihn wieder bei seiner alten Krankenkasse an. Diese schickte ihm eine Rechnung. Denn was S. nicht wusste: Die gesetzliche Krankenkasse hatte ihn nach seiner Kündigung weiter versichert (sog. obligatorische Anschlussversicherung; OAV). Er war damit quasi „freiwillig pflichtversichert“. Hierzu hatte er auch einen Beitragsfestsetzungsbeschluss bekommen, an den er sich jedoch nicht erinnern kann. Auch die Mahnungen schienen untergegangen zu sein. Die OAV ist einkommensabhängig, die Krankenkasse versendet hierzu einen Fragebogen an das Mitglied. Da der Krankenkasse keine Informationen von S. vorlagen und er auch den Fragebogen nicht zurückgesendet hatte, berechnete sie den Höchstsatz. So kamen nach ein paar Monaten schnell einige tausend EUR zusammen. In der Zwischenzeit wurde er nun darüber informiert, dass sein Vertrag ruhend gestellt wurde (§ 16 Abs. 3a SGB V), er ist ausschließlich notfallversichert. Hätte er Kinder, die über ihn mit versichert sind, wären diese jedoch weiterhin voll versichert. |
2. Wege aus den Schulden
Was ist nun in einem Fall, wie dem von S., zu tun? Mitglieder, die z. B. eine Zeit lang familienversichert waren oder im Ausland lebten, können dies relativ unkompliziert nachweisen. Im Fall von S. gibt es keinen Grund, wieso er nicht versichert gewesen sein müsste. Daher bleibt ihm nur die Möglichkeit, die monatlichen Beiträge erheblich zu senken, indem er innerhalb von zwölf Monaten nach Festsetzung des Höchstbetrags nachweist, dass er in dieser Zeit kein Einkommen hatte. Dies ist z. B. durch Kontoauszüge oder eine Steuererklärung denkbar. Die Nachweise kann er auch nach der Frist von zwölf Monaten vorlegen, wenn er in der gesamten Zeit unter dem Sozialhilfeniveau geblieben ist (§ 240 Abs. 1 S. 4 SGB V). Hat er aber nur einen Monat in dieser Zeit Geld verdient, gilt die Zwölfmonats-Frist ab Berechnung des Höchstbetrags. Ist diese Zeit abgelaufen, hat er keine Chance mehr auf Herabsetzung der Beiträge für die Vergangenheit und der Beitrag wird erst zum nächsten Monatsersten herabgesetzt (insofern er weiter freiwillig pflichtversichert wäre).
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