· Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung
Einmalleistungen aus Lebensversicherung sind „sonstige Einkünfte“ nach § 850i ZPO
| Der BGH hat jetzt entschieden: Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte nach § 850i ZPO geltend machen. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |
Sachverhalt
Der sich im Insolvenzverfahren befindliche Schuldner erhielt eine gesetzliche Altersrente. Als ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH hatte diese ihm eine Versorgungszusage gemacht. Hiernach sollte der Schuldner ab dem 65. Lebensjahr einen monatlichen Pensionsanspruch von 3.000 DM bzw. wahlweise einen Kapitalbetrag verlangen können.
Zur Sicherheit verpfändete die GmbH dem Schuldner zwei mit Kapitalwahlrecht ausgestaltete Rückdeckungsversicherungen. Da die Versicherungszeiträume bei Insolvenzeröffnung bereits abgelaufen waren, vereinnahmte der Insolvenzverwalter die Versicherungsleistungen von ca. 274.000 EUR auf dem Insolvenzanderkonto.
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