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  • · Fachbeitrag · Schuldnerberatung

    Vorzeitiges Löschen eines SCHUFA-Eintrags über Restschuldbefreiung

    | Hat ein Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, kann er davon ausgehen, dass ihm damit ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht wird. In der Praxis scheitert dies aber oft daran, dass lange Speicherfristen bei Wirtschaftsauskunfteien diese Perspektive konterkarieren. Daraus folgen dann z. B. Probleme bei Kreditvergabe, Ratenzahlungsgeschäften und Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Hoffnung für Schuldner gibt jetzt eine Entscheidung des LG Frankfurt a. M. |

     

    Danach kann die SCHUFA im Einzelfall verpflichtet sein, die Eintragung der Restschuldbefreiung bereits nach sechs Monaten gemäß Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Alt. 1 DS-GVO i. V. m. Art. 21 Abs. 1 DS-GVO aufgrund eines Widerspruchs des Schuldners zu löschen (LG Frankfurt a. M. 20.12.18, 2-05 O 151/18, Abruf-Nr. 221084). Ein solcher Anspruch (Recht auf Vergessenwerden i. S. d. Art. 17 DS-GVO) besteht aber nur, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine atypische Konstellation begründen, die den Interessen des Schuldners ein besonderes Gewicht verleiht (z. B. Beeinträchtigungen im Rahmen der beruflichen Weiterentwicklung durch beabsichtigte Selbstständigkeit und bei der Wohnungssuche).

     

    Die Entscheidung ist richtig. Denn nach § 3 InsoBekV gilt eine sechsmonatige Löschungsfrist in öffentlichen Registern, wie z. B. beim Insolvenzportal www.insolvenzbekanntmachungen.de. Das LG Frankfurt hat insoweit einen Rechtsanspruch auf „Vergessenwerden“ geschaffen. Dieser ergebe sich aus der DS-GVO. Sie stärke gerade die Rechte von Betroffenen. Folge: Dem ehemaligen Schuldner steht ein Anspruch auf Löschung von Insolvenzdaten zu. Denn von der weiteren Datenspeicherung geht eine erhebliche Beeinträchtigung aus. Sie ist unverhältnismäßig.

     

    Beachten Sie | Dies müssen Betroffene im Einzelfall vortragen. Wichtige Gründe sind z. B. Wohnungssuche, Kreditaufnahme etc.

     

    MERKE | Nach einer anderen Auffassung dürfen insolvenzrechtliche Daten zum Zweck der Auskunftserteilung für die Dauer von drei Jahren gespeichert werden (OLG Frankfurt NZI 16, 188). Diese Auffassung kann nicht richtig sein. Sie drückt nämlich einem ehemaligen Schuldner den Stempel auf, dass der, der einmal insolvent gewesen ist, ein besonderes Risiko in sich trägt, wieder insolvent zu werden. Dadurch wird ein Neustart verhindert.

     

    Der Gesetzgeber hat die Problematik erkannt. Daher hat er in Art. 107a EGInsO (BGBl. 20, S. 3330) angeordnet, dass die Bundesregierung dem Bundestag bis zum 30.6.24 u. a. berichtet, ob Hindernisse bestehen, die von den bestehenden Möglichkeiten der Speicherung insolvenzbezogener Informationen durch Auskunfteien für einen wirtschaftlichen Neustart nach Erteilung der Restschuldbefreiung ausgehen. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen. SSK wird berichten.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 2 | ID 47160389