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  • · Fachbeitrag · Zug um Zug-Vollstreckung

    Vollstreckung Zug um Zug: Das müssen Schuldner bei der Vollstreckung beachten

    | In der Praxis kommt es bei der Vollstreckung eines Zahlungsurteils Zug um Zug gegen Rückgabe eines Gegenstands immer wieder zu folgender Situation: Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, wonach der Schuldner verurteilt wurde, an den Gläubiger „5.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz Zug um Zug gegen Rückgabe eines Gegenstands zu zahlen“. Der Gegenstand befindet sich am Wohnsitz des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher unterbreitet dem Schuldner an dessen Wohnsitz ein wörtliches Angebot zur Annahme des Gegenstands. Doch dieser erklärt, er werde die Leistung nur annehmen und die Forderung erst bezahlen, wenn ihm ein tatsächliches Angebot dahingehend unterbreitet wird, dass der Gegenstand an seinen Wohnsitz gebracht werde. Zu Recht, wie der BGH jetzt klargestellt hat. |

    Relevanz der Entscheidung

    Der BGH findet deutliche Worte (16.12.20, VII ZB 46/18, Abruf-Nr. 220202):

     

    • Leitsatz: BGH 16.12.20, VII ZB 46/18

    Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, muss der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Gegenleistung so anbieten, wie dies im Vollstreckungstitel beschrieben ist. In welcher Weise der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise anzubieten hat, hat er in eigener Verantwortung von Amts wegen anhand des Vollstreckungstitels zu prüfen. Andere, außerhalb des Titels liegende Umstände sind vom Gerichtsvollzieher nicht zu berücksichtigen.