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BFH: Keine Fünftel-Regelung bei mehreren Teilleistungen
| Auch wenn eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird, kann die Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG ausscheiden. Nämlich dann, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Das hat der BFH entschieden. |
Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer eine Sozialplanabfindung von 115.700 Euro in einem Jahr und eine Zusatzabfindung sowie Startprämie von zusammen 59.250 Euro im Folgejahr erhalten. Wie das Finanzamt war auch das FG Baden-Württemberg der Auffassung, dass eine einheitliche, nicht nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuernde Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorliegt. Die drei Entschädigungsleistungen seien als Ersatz für dasselbe Schadensereignis, den Verlust des Arbeitsplatzes, gezahlt worden. Da diese in zwei Veranlagungszeiträumen ausbezahlt wurden, liege keine Zusammenballung von Einkünften vor. Dieser Ansicht hat sich der BFH angeschlossen. Er unterstreicht, dass das vorzeitige Ausscheiden aus der Transfergesellschaft kein weiteres isoliert zu betrachtendes Schadensereignis sei, das das ursprüngliche Schadensereignis ‒ strukturbedingter Wegfall des (ursprünglichen) Arbeitsplatzes ‒ überlagert habe. Alle vertraglichen Modalitäten seien aufgrund der „Gesamtvereinbarung“ verbindlich gergelt worden. Entsprechend sei auch die Startprämie als Teil der Entschädigung anzusehen. Sie stelle zusammen mit der „Zusatzabfindung“ den letzten Akt der sozial verträglichen Abwicklung des Arbeitsplatzes dar (BFH, Urteil vom 06.12.2021, Az. IX R 10/21, Abruf-Nr. 229266).
Weiterführender Hinweis
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