· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abfindung versteuern: Weniger Steuern zahlen dank der Fünftel-Regelung ‒ so geht´s
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Deutschland schwächelt, viele Unternehmen verringern die Belegschaft; oft mit Zahlung einer Abfindung. Die ist aber zu versteuern. Damit die Steuer nicht zu hoch ausfällt, hat der Gesetzgeber die Fünftel-Regelung geschaffen. Doch unter welchen Voraussetzungen gilt diese? Auf welche anhängigen Verfahren können Betroffene aufspringen? Und welche Steuergestaltungen lassen sich nutzen? Diesen drei Fragen rund um das Thema „Abfindung“ geht SSP in einer dreiteiligen Beitragsserie auf den Grund. Teil 1 behandelt zunächst die Besteuerungssystematik hinter der Fünftel-Regelung. |
Abfindungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn
Zahlt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für die mit der Auflösung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses entstehenden Nachteile eine Abfindung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Finanzamt verdient an einer Abfindung also mit ‒ und der Steuerabzug schmälert die Abfindung erheblich. Wenn keine Sonderregelung greift und genutzt werden kann, gilt für die Besteuerung der Abfindung nämlich der progressive Steuersatz des § 32a EStG. Folglich kann die Einkommensteuer bis zu 45 Prozent betragen.
Sozialabgaben fallen hingegen nicht an, weil die Zahlung wegen der Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird (BSG, Urteil vom 21.02.1990, Az. 12 RK 20/88).
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