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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Achtung Fristablauf: Schnell handeln und die Steuererklärung 2018 jetzt noch abgeben

    von Dipl.-Finanzwirt, M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburgund Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Norden, www.practax.de

    | Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung für 2018 noch nicht beim Finanzamt abgegeben? Dann sollten Sie schnell handeln. SSP zeigt, welche Abgabefrist für die Erklärung 2018 gilt und welche Folgen sich für Sie bei verspäteter Erklärungsabgabe ergeben. Außerdem erfahren Sie, wie Sie ohne viel Arbeit die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vermeiden können und sich trotzdem erst später um die eigentliche Steuererklärung kümmern müssen. |

    Abgabefrist der Einkommensteuererklärung 2018

    Sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 2018 verpflichtet, mussten Sie diese nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingereicht haben. Haben Sie die Frist nicht eingehalten, kann die Frist nach § 109 Abs. 1 AO mit entsprechender Begründung verlängert werden ‒ auch rückwirkend!

     

    Lassen Sie sich steuerlich vertreten (z. B. von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein), gilt für Sie für das Jahr 2018 nach § 149 Abs. 3 Nr. 1 AO eine Abgabefrist bis zum 02.03.2020 (eigentlich 29.02., der fällt in diesem Jahr aber auf einen Samstag). Auch diese Frist kann verlängert werden. Allerdings nur, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert waren (§ 109 Abs. 2 AO).

     

    Wichtig | Ein Verschulden Ihres steuerlichen Vertreters (z. B. Arbeitsüberlastung) wird Ihnen zugerechnet. Insgesamt sind an eine Fristverlängerung hohe Voraussetzungen geknüpft, die in der Praxis nur selten vorliegen dürften.

    Folge der Erklärungsabgabe nach dem 02.03.2020

    Geht Ihre Einkommensteuererklärung für 2018 verspätet beim Finanzamt ein, kann das Amt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Sollte Ihre Steuererklärung für 2018 erst nach dem 02.03.2020 beim Finanzamt eingehen, ist vom Finanzamt nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen.

     

    Mit diesem Verspätungszuschlag müssen Sie rechnen

    Dieser beträgt ausgehend von der festgesetzten Steuer abzgl. festgesetzter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge 0,25 Prozent pro Monat. Mindestens sind jedoch 25 Euro je angefangenen Monat der Verspätung fällig (§ 152 Abs. 5 S. 2 AO).

     

    In diesen Fällen wird kein Verspätungszuschlag fällig

    Die einzigen Ausnahmen hiervon ergeben sich aus § 152 Abs. 3 AO:

     

    Nr. 1

    Sie haben (rückwirkend) eine Fristverlängerung bis zur Erklärungsabgabe erhalten.

    Nr. 2

    Ihre Steuer wurde auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt.

    Nr. 3

    Ihre festgesetzte Steuer ist niedriger als die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen ...

    Nr. 4

    ... und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge.

    Nr. 5

    Sie haben eine jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldung abgegeben.

     

     

    Hier bleibt es aber weiterhin bei einer Ermessensentscheidung, ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird.

     

    Wichtig | Es besteht trotzdem kein Auswahlermessen (Höhe).

     

    • Beispiel „Nachzahlungsfall“

    Sie und Ihr Ehegatte sind Arbeitnehmer und müssen aufgrund der Steuerklassenkombination III / V eine Steuererklärung abgeben. Dabei lassen Sie sich von einem Steuerberater vertreten. Die Steuererklärung für 2018 geht ohne gewährte Fristverlängerung am 02.04.2020 beim Finanzamt ein. Sie ist damit um einen Monat und zwei Tage verspätet abgegeben worden. Aus dem folgenden Steuerbescheid entnehmen Sie eine festgesetzte Steuer von 3.000 Euro abzgl. anzurechnender Lohnsteuern von 2.800 Euro.

     

    Folge: Es ergibt sich eine Nachzahlung von 200 Euro. Hinzu kommt ein Verspätungszuschlag in Höhe von 50 Euro. Dieser ermittelt sich aus zwei angefangenen Verspätungsmonaten zu je 25 Euro (Mindest-Verspätungszuschlag).

     
    • Beispiel „Erstattungsfall“

    Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung 2018 fünf Monate zu spät abgegeben. Die festgesetzte Einkommensteuer beträgt 30.000 Euro. Sie haben aber 32.000 Euro Lohnsteuer geleistet, sodass sich eine Steuererstattung von 2.000 Euro ergibt.

     

    Folge. Die bereinigte Steuer ist hier negativ, deswegen greift der Mindest-Verspätungszuschlag mit 25 Euro je Monat. Das Finanzamt kann hier also 125 Euro Verspätungszuschlag festsetzen, allerdings nur nach § 152 Abs. 1 AO. Auch hier handelt es sich aber um eine Ermessensentscheidung, sodass Sie dagegen prinzipiell Einspruch einlegen könnten. Dafür darf jedoch kein Verschulden vorliegen. Insbesondere bei wiederholter verspäteter Abgabe wird aber häufig von Verschulden auszugehen sein.

     

    Diese Tatbestände gelten als „nicht entschuldbar“

    Als nicht entschuldbar gilt z. B. regelmäßig

    • Arbeitsüberlastung sowie persönliche Anforderungen oder Ereignisse, die von vorhersehbarer Natur sind,
    • Personalmangel,
    • Urlaub oder eine voraussehbare Geschäftsreise,
    • vermehrte Belastung wegen einer Außenprüfung,
    • bewusst die Steuererklärungsfrist verstreichen lassen, wenn auch infolge eines Irrtums über die materielle Rechtslage (BFH, Urteil vom 26.04.1989, Az. I R 10/85, BStBl II 1989, 693),
    • die wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgemäß abgegebene Steuererklärung,
    • wenn eine von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung (Fristen und Termine) nicht eingehalten wurde. Dagegen muss die Festsetzung eines Verspätungszuschlags auch bei erstmaliger Fristüberschreitung nicht ermessensfehlerhaft sein. Es ist daher rechtlich zulässig, auch bei erstmaliger Verspätung den Zinszuschlag „abzuschöpfen“ und darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt der Sanktionswirkung zu erhöhen (BFH, Urteil vom 11.06.1997, Az. X R 14/95, BStBl II 1997, 642).

     

    PRAXISTIPP | Eine für die Fristversäumnis ursächliche Krankheit stellt dagegen einen Entschuldigungsgrund dar. Anderes gilt, wenn Sie die Fristversäumnis mit der Erkrankung von Angehörigen erklären. Das ist kein Entschuldigungsgrund für ein Fristversäumnis (BFH, Urteil vom 29.03.2007, Az. IX R 9/05, Abruf-Nr. 213965).

     

    Die Grenze gilt für jede Pflichtverletzung isoliert

    Die Grenze gilt für jede Pflichtverletzung isoliert (z. B. ESt, USt, KSt, Feststellungen). Aufgrund der eigenen Änderungsvorschrift (§ 152 Abs. 12 AO) wird der Verspätungszuschlag geändert, wenn der zugrundeliegende Bescheid korrigiert wird und sich dadurch Auswirkungen auf die Höhe des Zuschlags ergeben. Die Änderung kann also sowohl nach unten als auch nach oben erfolgen! Ausnahme: Bei Verlustrückträgen und rückwirkenden Ereignissen im Sinne des § 175 AO erfolgt keine Änderung!

    Empfehlung: Handeln Sie umgehend

    Reichen Sie Ihre Einkommensteuererklärung für 2018 umgehend beim Finanzamt ein. Jeder weitere angefangene Monat der Verspätung könnte Sie schnell mindestens 25 Euro kosten.

     

    PRAXISTIPP | Es reicht, wenn Sie nur die eigentliche Steuererklärung nebst sämtlicher Einnahmen und steuererhöhender Umstände beim Finanzamt vorlegen. Steuermindernde Umstände wie Werbungskosten oder Sonderausgaben können Sie immer noch geltend machen, wenn Sie den Einkommensteuerbescheid erhalten haben. Und zwar mittels eines Einspruchsverfahrens (Wichtig: Einspruchsfrist von einem Monat einhalten). .

     

    Steuererhöhende Umstände dürfen Sie in Ihrer Steuererklärung aber keinesfalls vergessen. Denn dann könnten sich schnell steuerstrafrechtliche Konsequenzen für Sie ergeben (Versuch bzw. Vollendung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung).

     

    FAZIT | Grundsätzlich greift bei steuerlich Vertretenen der automatisierte Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO, da hier eine Verspätung frühestens nach Ablauf von 14 Monaten eintreten kann. Lediglich in den Fällen des § 152 Abs. 3 AO (Erstattung, „Null-Fall“, Fristverlängerung) und bei nicht vertretenen Steuerpflichtigen findet sich ein Anwendungsbereich für die bislang uneingeschränkt geltende Ermessensregel. Um teure Konsequenzen einer verspäteten Erklärungsabgabe in Form von Verspätungszuschlägen zu vermeiden, sollten Sie unbedingt jetzt bzw. schnellstmöglich handeln. Verspätungszuschläge können nach der neuen Rechtslage zu einer prozentual nicht unerheblichen Belastung führen.Einspruchsverfahren haben im Regelfall keine Aussicht auf Erfolg. Zudem könnte das Finanzamt bei Fristüberschreitung auch Ihre Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO schätzen. Handeln Sie also jetzt und reichen Sie schnellstmöglich die Steuererklärung für 2018 ein. Jeder neue angefangene Monat der Verspätung kostet Ihnen bares Geld.

     
    Quelle: ID 46349229

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