· Nachricht · Abgabenordnung
Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen wird auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt
| Das Bundeskabinett hat am 30.03.2022 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Damit wird bei der sog. Vollverzinsung ab dem 01.01.2019 für alle offenen Fälle der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend neu geregelt. Der Zinssatz nach § 233a AO soll rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (= 1,8 Prozent pro Jahr) sinken. |
Die Neuregelung setzt den Beschluss des BVerfG vom 08.07.2021 (Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) um. Bei der rückwirkenden Neuberechnung der Zinsen wird dem Vertrauensschutz Rechnung getragen. Die Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird gewährleistet. Die Neuregelung gilt für alle Steuern, auf die die Vollverzinsung anzuwenden ist. Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt. Zugleich sind einzelne, zeitnahe Anpassungen der Regelungen zur Mitteilungspflicht über grenzüberschreitende Steuergestaltungen an unionsrechtliche Vorgaben vorgesehen.
Weiterführender Hinweis