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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Die Neuregelung der Verzinsung nach § 233a AO und was Sie dazu wissen sollten

    von Dipl.-Finanzwirt André Reineke, Bielefeld

    | Der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Steuerzahler gemäß § 233a AO beträgt rückwirkend ab dem 01.01.2019 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Er gilt für alle Steuerarten. Das regelt das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“, das seit dem 13.07.2022 gilt. SSP fasst die Neuerungen für Sie zusammen. |

    Der Hintergrund der Gesetzesänderung

    Die Änderung war notwendig geworden, weil das BVerfG mit Beschluss vom 08.07.2021 entschieden hatte, dass diese Verzinsung insoweit verfassungswidrig ist, soweit bei der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent (sechs Prozent pro Jahr) angewendet wird. Diese Entscheidung betraf ausdrücklich nicht die übrigen Verzinsungstatbestände nach der AO, also Stundungs-, Erlass- und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 235 und 237 AO sowie Prozesszinsen (§ 236 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO).

    Die Neuregelung der Verzinsung gemäß § 233a Abs. 1a AO

    Wie oben erwähnt, ist der Zinssatz für Steuererstattungen und Steuernachforderungen erst ab dem 01.01.2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr, gemindert worden (§ 238 Abs. la AO), obwohl das BVerfG erklärt hatte, dass die Verzinsung schon ab 2014 verfassungswidrig gewesen sei. Denn das BVerfG hatte in seiner Entscheidung die Regelung bis einschl. in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume für anwendbar erklärt.