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  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 11

    Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten ausschöpfen

    | Haben Sie den Höchstbetrag für Kinderbetreuungskosten noch nicht ausgeschöpft, rettet die Zahlung bis zum Jahresende den Steuerabzug. Dies lässt sich insbesondere über Vorauszahlungen von Aufwendungen erreichen, die erst im Jahr 2014 entstehen.  |

     

    Hintergrund | Eltern dürfen Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Drittel der geleisteten Zahlungen, maximal in Höhe von 4.000 Euro pro Jahr und Kind als Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Grundvoraussetzungen sind das Vorliegen einer Rechnung und die unbare Zahlung, also die Überweisung auf das Konto desjenigen, der die Betreuungsleistungen erbringt. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Wer den Höchstbetrag also im Jahr 2013 nicht ausgeschöpft hat, kann dieses Steuerspar-Potenzial heben, indem er Vorauszahlungen für die Kinderbetreuung in 2014 leistet. Dies bietet sich vor allem dann an, wenn absehbar ist, dass die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten in 2014 höher sein werden als der Höchstbetrag.

    Quelle: ID 42434434