· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Kinderbetreuung: Ab 2025 können Sie mehr Kosten steuermindernd geltend machen
| Betreuen Sie Ihre Kinder nicht nur selbst, sondern beauftragen Sie damit auch weitere Personen, können Sie die Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen. Bisher waren 2/3 der Aufwendungen abzugsfähig, maximal 4.000 Euro pro Kind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 gelten diese Grenzen nicht mehr ‒ sie wurden angehoben. |
Das sind die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
Damit das Finanzamt Ihre Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG anerkennt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:
- 1. Es muss sich um Dienstleistungen zur Betreuung handeln.
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