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  • · Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 12

    Beruflichen Ausstand auf Kosten des Finanzamts feiern

    | Wer zum Jahresende seinen Job wechselt oder aus Altersgründen aus dem Unternehmen ausscheidet, kann die Aufwendungen für eine Ausstandsfeier als Werbungskosten absetzen. Die Ausstandsfeier muss nur beruflicher Natur sein. Das hat das Finanzgericht (FG) Hessen entschieden und Arbeitnehmern damit ein neues Steuerspar-Modell eröffnet. |

     

    Finanzbeamter wechselte die Seiten

    Im konkreten Fall ging es um einen Finanzbeamten, der aus dem Beamtenverhältnis ausschied, um sich als Steuerberater selbstständig zu machen. Er lud seine Weggefährten - allesamt Beamte - während der Dienstzeit zu einem Ausstand mit Catering ein. Das FG entschied, dass dem Beamten die Ausgaben fiür Essen und Trinken im Zusammenhang mit seinem Beruf angefallen waren und genehmigte den Abzug als Werbungskosten (FG Hessen, rechtskräftiges Urteil vom 23.4.2013, Az. 3 K 11/10; Abruf-Nr. 133225):

     

    So sichern auch Sie sich den Abzug der Kosten für eine Ausstandsfeier

    Ob die Ausgaben für eine Ausstandsfeier als Werbungskosten abziehbar sind, hängt davon ab, ob die Gründe privater oder beruflicher Natur sind. Der Sachbearbeiter im Finanzamt prüft bei Bewirtungskosten anlässlich einer Ausstandsfeier, ob

    • zwischen den Aufwendungen und den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit ein Veranlassungszusammenhang besteht und ob
    • die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen.

     

    Laut dem FG Hessen sind diese Fragen mit ja zu beantworten - und ein Werbungskostenabzug zu gewähren, wenn sechs Kriterien erfüllt sind:

     

    • 1.Es wurden nur Kollegen und Vorgesetzte eingeladen - keine Familienangehörige.
    • 2.Die Ausstandsfeier findet während der Dienstzeit statt.
    • 3Die Feier findet in betrieblichen Räumen statt.
    • 4.Die Unternehmensleitung erlaubt den Kollegen und Vorgesetzten die Teilnahme während der Arbeitszeit.
    • 5.Es werden nur Kollegen und Vorgesetzte eingeladen.
    • 6.Die Einladungsschreiben werden aufbewahrt und dem Finanzamt vorgelegt.
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    PRAXISHINWEISE |  

    • Halten Sie sich an diese Kriterien, sollte der Werbungskostenabzug nicht nur bei einem Ausstand sondern auch bei einer Einstands- oder Beförderungsfeier funktionieren.
    • Die Bewirtungskosten anlässlich der Ausstandsfeier sind übrigens zu 100 Prozent abziehbar (und nicht nur zu 70 Prozent), weil nur betriebsinterne Personen an der Bewirtung teilnehmen (R 4.10 Abs. 6 und 7 Einkommensteuer-Richtlinien).
    Quelle: ID 42434310