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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Welche Aufwendungen Führungskräfte absetzen dürfen: Alles rund um die Bewirtung

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Mitarbeiter motivieren, das Unternehmen repräsentieren, Geschäftskontakte pflegen ‒ die Aufgaben von Führungskräften unterscheiden sich von denen „normaler“ Arbeitnehmer. Darum haben Führungskräfte oft auch mehr Ausgaben im Job-Umfeld. Die Gretchenfrage, die sich dabei immer stellt: Handelt es sich um Werbungskosten? Und weiter: Was gilt speziell beim Eintritt in den Ruhestand? Oder für die teilweise Weitergabe einer Tantieme? SSP nimmt sich in einer zweiteiligen Serie eine Reihe typischer Ausgaben vor und prüft ihre Abzugsfähigkeit. In Teil 1 dreht sich alles um die Bewirtung. |

    So lautet der Grundsatz zum Werbungskostenabzug

    Werbungskosten sind Aufwendungen zum Erwerb, Sichern und Erhalt von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. So steht es in § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG. Darauf aufbauend finden sich ab S. 3 der Vorschrift die typisierenden Beispiele für Werbungskosten wie z. B. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte, Beiträge an Berufsverbände und Reisekosten. Diese Grunddefinition gilt für „normale“ Arbeitnehmer genauso wie für Führungskräfte. Eine Spezialvorschrift für Führungskräfte gibt es nicht.

     

    Doch in § 9 Abs. 1 EStG und seinen Sätzen steckt ‒ das sei schon mal vorweggenommen ‒ jenseits der „allgemein bekannten Werbungskosten“ noch einiges an Steuersparpotenzial. Der Grund dafür: Zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen muss lediglich ein objektiver Veranlassungszusammenhang bestehen. Sprich: Die Aufwendungen müssen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung erbracht werden (BFH, Urteil vom 01.02.2007, Az. VI R 25/03, Abruf-Nr. 071086).