· Nachricht · Adventskalender Tür Nr. 13
Ehrenamtliche Übungsleiter können Verluste steuermindernd geltend machen
| Engagieren Sie sich ehrenamtlich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Künstler, bleiben im Jahr 2013 Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuer- und abgabenfrei. Doch damit nicht genug. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat nämlich darauf hingewiesen, dass Ehrenamtler sogar Verluste steuermindernd geltend machen können. |
Die OFD sagt Folgendes: Das Abzugsverbot nach § 3c EStG steht der Verrechnung der Verluste aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit anderen Einkünften nicht entgegen. Verluste aus einer Nebentätigkeit sind vielmehr abziehbar. Der Verlust wird ermittelt, indem die ehrenamtbedingten Ausgaben von den steuerfreien Einnahmen (und nicht etwa vom steuerfreien Höchstbetrag) abgezogen werden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 1.8.2013, Az. S 2245 A-2-St 213; Abruf-Nr. 132948).
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Sie trainieren die U 19 des SV Mühlhausen. Weil der Verein wenig Geld hat, geben Sie sich mit einer pauschalen Vergütung von 500 Euro pro Jahr im Rahmen der Übungsleiterpauschale zufrieden. Insgesamt haben Sie im Jahr 2013 also Einkünfte von 500 Euro erzielt (steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG). Den Einnahmen stehen 2013 folgende Aufwendungen gegenüber.
Die Aufwendungen in Höhe von 1.076,40 Euro für den Übungsleiterjob liegen also um 576,40 Euro über Ihren steuerfreien Einnahmen in Höhe von 500 Euro. Diese Differenz dürfen Sie als Verluste in der Steuererklärung 2013 geltend machen. |